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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle und zur Änderung weiterer Vorschriften *
Vom 12. April 2011
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 286)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307 - 9511-a-7), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
" (3) Im Falle von Einlaufverboten oder Hafenverweisungen nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die Zentrale Kontaktstelle des Bundes (Point of Contact) und das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Wenn die Maßnahme ein Schiff im Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57) betrifft, informiert die zuständige Behörde zusätzlich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:
2. In § 19 Absatz 4 wird die Angabe ", die betroffene anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
Nach § 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Erhält die Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben, Kenntnis über offensichtliche Auffälligkeiten nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57), so unterrichtet sie unverzüglich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:
Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Nach § 6 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Der Hafenkapitän übermittelt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 81), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist, erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, sowie Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind. Die Mitteilung enthält:
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.07.2018)
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