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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle und zur Änderung weiterer Vorschriften *

Vom 12. April 2011
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 29.04.2011 S. 286)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes

Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307 - 9511-a-7), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

" (3) Im Falle von Einlaufverboten oder Hafenverweisungen nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die Zentrale Kontaktstelle des Bundes (Point of Contact) und das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Wenn die Maßnahme ein Schiff im Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57) betrifft, informiert die zuständige Behörde zusätzlich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:

  1. Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
  2. Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen,
  3. eine Beschreibung von an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten und
  4. detaillierte Aufzeichnungen über den Ort, die Zeit, die Art und den Grund der Maßnahme."

2. In § 19 Absatz 4 wird die Angabe ", die betroffene anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

Nach § 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Erhält die Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben, Kenntnis über offensichtliche Auffälligkeiten nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57), so unterrichtet sie unverzüglich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:

  1. Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
  2. Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen,
  3. eine Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten und
  4. detaillierte Aufzeichnungen über den Ort, die Zeit, die Art und den Grund der getroffenen Maßnahme."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Nach § 6 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Der Hafenkapitän übermittelt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 81), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist, erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, sowie Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind. Die Mitteilung enthält:

  1. Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
  2. Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen und
  3. Angaben darüber, dass das Schiff eine Abfallmeldung nicht erstattet oder Abfälle nicht abgegeben hat."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57).

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