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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Häfen an die Datenschutz-Grundverordnung
- Bremen -

Vom 19. Oktober 2021
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 22.10.2021 S. 689)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

§ 14 der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "sind sie zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort "fünf" durch "zehn" ersetzt.

2. Absatz 2

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 56 Datenerhebung " § 56 Verarbeitung personenbezogener Daten"

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Datenerhebung" durch die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen" gestrichen.

3. § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Datenübermittlung

(1) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist im erforderlichen Umfang zulässig, soweit dieses zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder bei Entscheidungen die Hafenbehörde zu beteiligen ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Die Übermittlung kann im automatisierten Verfahren erfolgen, wenn Art und Umfang der zu übermittelnden Daten und die Häufigkeit der erforderlichen Übermittlungen unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und ,der Aufgaben der beteiligten Stellen dieses rechtfertigen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 12 Bremisches Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten können unter den Voraussetzungen des § 17 Bremisches Datenschutzgesetz an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nicht-öffentlichen Stellen übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen ist zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(4) Die zugriffsberechtigten Personen können die Daten auch in nicht automatisierter Form erhalten.

(5) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.

" § 58 Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 3 Absatz 2 und § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

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