§ 44 Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern0715
Wer als Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs
gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1 bis 6;
gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;
von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen;
gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich für das Mitführen und Aufbewahren der vorgeschriebenen Unterlagen und die Maßnahmen im Schadensfall nach § 43 Abs. 2, 3, 4 und 5.
Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6.
Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter
gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1 bis 6;
gefährliche Güter anliefert, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 9.
von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage
gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach § 41 Abs. 7;
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung bestimmter Plätze nach § 42 Abs. 4;
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;
gefährliche Güter annimmt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Verfügbarkeit der Daten nach § 42 Abs. 5;
gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;
Personen mit Umschlagarbeiten beschäftigt, bei denen ein Kontakt mit gefährlichen Gütern nicht auszuschließen ist, ist verantwortlich für die entsprechende Unterweisung und für die Einhaltung der Vorschriften über Schutzkleidung und -ausrüstung nach § 42 Abs. 7;
gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die erforderlichen Maßnahmen nach § 42 Abs. 8;
von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.
(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht beladene Tankschiffe, sofern sie gasfrei sind. In diesem Fall sind die Ladungsdaten der letzten Ladung zu melden.
(3) Nicht beladene Tankschiffe, deren Ladetanks inertisiert sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Inertisierung zu melden.
(4) Für die Abgabe der Meldung ist neben dem Fahrzeugführer such der Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter verantwortlich.
(1) Beladene, nicht gasfreie und nicht inertisierte Tankschiffe dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen liegen, laden oder löschen; § 53 bleibt unberührt. Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Tankschiffsliegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen als von Tankschiffen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.
(3) Von allen Tankschiffen, die an den in Anlage 6 aufgeführten und zum Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55 °C bestimmten Liegeplätzen liegen, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Dieser Abstand darf von anderen Fahrzeugen nur unterschritten werden, wenn folgende Sicherheitsvorschriften beachtet werden:
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