umwelt-online: Bremische Hafenordnung (6)

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Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter  Anlage 5 07
(zu § 40 Abs. 5 und § 48 Abs. 1)


Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
Gase Flüssige Stoffe Flammpunkt
< 60°C
Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/ MARPOL I/II Feste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2 Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen       X    
Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen       X X  
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten X X X X X X
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verboten X X X X X X
An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: "Rauchen verboten - Smoking prohibited" X X X X X X
Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen X X        
Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängen X X        
Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten1 auszufüllen X X X X X X
Es dürfen nur explosionsgeschützte Taschenlampen und Mobilfunkgeräte verwendet werden X X        
Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfen X X X      
Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden sein X X X      
Die Speigatten sind verschlossen zu halten, Leckwannen sind anzubringen X X X      
Vor dem Herstellen der Schlauch- oder Rohrverbindung müssen das Schiff und das Leitungssystem an Land geerdet werden. Der Erdungswiderstand darf 106Ohm nicht überschreiten. Das Erdungskabel muß über einen Schalter mit der Landanlage verbunden sein. Der Schalter muß entweder für Zone 1 geeignet oder außerhalb der Zone 1 installiert sein und darf erst nach Anbringen des Erdungskabels auf Durchgang geschaltet werden. Das Erdungskabel darf erst nach Lösen der Schlauch- oder Rohrverbindung entfernt werden X X        
Schläuche oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitend sein mit Ausnahme eines zwischengesetzten Isolierflansches oder eines kurzen nicht leitenden Schlauchstücks. Die Schlauchleitung oder Rohrverbindung wasserseitig des isolierenden Zwischenstücks muß leitend mit dem Schiff, landseitig des isolierenden Zwischenstücks leitend mit dem Land verbunden sein. X X        
Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3-fachen maximalen Betriebsdruck geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als 12 Monate zurücklegen X X X      
Schlauch- und Rohrverbindungen sind so zu bilden, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen. X X X      
Die festverlegten Rohrleitungen auf der Landseite sind durch Schnellschlußeinrichtungen oder gleichwertige Systeme abzusichern, die bei Gefahr eine unverzügliche Unterbrechung des Umschlagsvorganges gewährleisten, so dass nicht mehr Flüssigkeit frei wird als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. X X X      

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