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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung

Vom 14. März 2007
(GBl. Nr. 16 vom 26.03.2007 S. 213)



Auf Grund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nr. 12 werden die neuen Nummern 12a, 12b und 12c eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
(1) Seeschiffe sind spätestens 12 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch über das Schiffinformationssystem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Für die Anmeldung sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das SIS ermöglichen. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben spätestens sechs Stunden vor der Ankunft zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen.  "(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden."

b) Die Fußnote 1 zu Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"1) Für die elektronische Übermittlung stehen Schnittstellen und Erfassungsmodule bei der dbh Logistics IT AG zur Verfügung."

c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragten" durch die Worte "Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten" ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
(6) Für die An- und Abmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch Personen verantwortlich, die mit der Abgabe dieser Meldungen beauftragt sind.  "(6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich."

3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter" durch die Worte "Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 6 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.

5. In § 25 Abs. 5 wird das Wort "Eigentümer" durch die Worte "Eigentümer oder Reeder" ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "Eigentümer, Ausrüster oder Charterer" durch die Worte "Eigentümer, Reeder oder Zeit-Charterer" ersetzt.

7. § 37 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
(2) Das Rauchen, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
  1. im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
  2. in den Laderäumen von Fahrzeugen;
  3. im Decksbereich von Fahrzeugen, deren Luken geöffnet sind;
  4. im Decksbereich von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder umschlagen;
  5. im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
  6. im Decksbereich von Tankschiffen:
  7. im Umkreis von 30 Metern der unter Nr. 3 bis 6 genannten Fahrzeuge
 "(2) Das Rauchen und, soweit § 38 nichts anderes bestimmt, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
  1. im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
  2. auf Fahrzeugen in den Laderäumen, in oder an Brennstoff- und Ballasttanks sowie in einem Abstand bis zu 30 m von Deckladungen und offenen Ladeluken;
  3. auf Tankschiffen und anderen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern außerhalb geschlossener Aufenthalts- und Unterkunftsräume;
  4. im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
  5. im Umkreis von 30 m der unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge."

8. § 38 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
§ 38 Feuerarbeiten

(1) Feuerarbeiten sind verboten:

  1. an Bord von Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben;
  2. an Bord von Fahrzeugen während des Bunkerns;
  3. in Bereichen, in denen gefährliche Güter bereitgestellt werden.

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