Vom 24. April 2001 (BremGBl. Nr. 17 vom 23.05.2001 S. 91; 05.02.2003 S. 29, 07.05.2003 S. 281; 09.06.2004 S. 231; 24.09.2004 S. 477; 04.10.2005 S. 52305; 14.03.2007 S. 21307; 29.10.2008 S. 33908; 16.09.2009 S. 375 09; 20.12.2011 S. 48211; 24.01.2012 S. 24; 07.11.2012 S. 48812; 18.12.2013 S. 80213; 03.12.2014 S. 71914; 29.04.2015 S. 28015; 23.11.2016 S. 824 16; 31.05.2017 S. 25917; 25.10.2018 S. 43718; 20.10.2020 S. 117220a; 04.11.2020 S. 127020; 23.06.2021 S. 53721; 19.10.2021 S. 68921a; 23.11.2022 S. 781 22) Gl.-Nr.: 9511-a-3
Aufgrund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem. GBl. S. 437, 488) wird verordnet:
(1) Die wasser- und landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen zu entnehmen.
(2) Die Befugnisse der Hafenbehörde nach § 6 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes beschränken sich auf Fahrzeuge auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf die in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen.
Im Hafengebiet gelten neben dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz insbesondere folgende Rechtsvorschriften:
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung;
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen;
Schiffssicherheitsgesetz;
Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe;
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt;
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die in § 3 Nr. 25 dieser Verordnung genannten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiff e mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See;
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken;
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
Häfen Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
Fahrwasser Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
Anlagen Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
Fahrzeuge See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind.
Seeschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind.
Binnenschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind.
Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
Traditionsschiffe
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