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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

Vom 18. Dezember 2013
(Brem.GBl. Nr. 114 vom 20.12.2013 S. 802)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 .Ei 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3  "(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

red. Anm..: Tabelle nicht dargestellt

 " § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

red. Anm.:
Tabelle neu wie nachfolgend dargestellt:


Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0301
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0614
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0774
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,0935
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1124
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2353
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0557
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1115
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1671
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,1949
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1492
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2526
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0330
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0357
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0410
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0410
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0412
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0462
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1292
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,2125
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,4237
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,2134
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,2206
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 0,2259
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2766
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4707

"

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,0882
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 0,0946
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 0,0987
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,1005
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1233
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,2859
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2617
Fahrgastschiffe 0,2243
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50%
Welcome-Tarif (1.Reise) 50%
3.-10. Reise 25%
11. - 20. Reise 30%
21. - 30. Reise* 40%
Ab 31. Reise* 50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1292
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen

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