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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung, der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 23. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 124 vom 28.11.2022 S. 781)
Aufgrund
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung
§ 2 Nummer 9 der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt; | "9. Binnenschiffspersonalverordnung;" |
Artikel 2
Änderung der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung
§ 2 Nummer 8 der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 415; 2003 S. 185 - 9511-a-4), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689, 693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. Binnenschiffspersonalverordnung;" |
Artikel 3
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2021 (Brem.GBl. S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. Hafenfahrzeugen sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr die Tonne Tragfähigkeit;
7. Fahrgastschiffen die Anzahl der zugelassenen Passagiere."
2. In § 3b Absatz 3a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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(Stand: 14.01.2025)
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