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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung hafenrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 23. Juni 2021
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 08.07.2021 S. 537)



Aufgrund des § 12 Absatz 4, des § 13 Absatz 7 und des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung

In § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 415; 2003, S. 185 - 9511-a-4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, werden die Wörter "Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen (WuHKostV)" ersetzt durch die Wörter "Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)".

Artikel 2
Änderung der Bremischen Vertäuverordnung

In § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bremischen Vertäuverordnung vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 231, 2002 S. 3 - 9511-b-1) werden die Wörter "Bremischen Kostenordnung" ersetzt durch die Wörter "Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)".

Artikel 3
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (Brem.GBl. S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet. "(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen Kraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, nur verwenden, wenn die Abgase in einem geschlossenen Abgasreinigungssystem gereinigt werden und kein Prozesswasser in das Hafengewässer eingeleitet wird. Die Abgasreinigung muss die Schwefeloxidemissionen in gleicher Weise reduzieren wie eine Verringerung des Schwefelgehalts im Kraftstoff. Einem Schwefelgehalt von 0,10 Massenhundertteilen entspricht einem Emissionsquotienten von 4,3 nach folgender Berechnungsformel: SO2 (ppm) / CO2 (vol.%) = 4,3. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage ist durch das "SOX Emission Compliance Certificate" in Verbindung mit der Anlagendokumentation nachzuweisen."

2. § 53 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55 °C dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen gebunkert werden.

(2) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C dürfen auch aus Tankschiffen gebunkert werden.

"(1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55°C und tiefgekühlt verflüssigte Gase als Schiffskraftstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen übernommen werden. Mit einer besonderen Genehmigung der Hafenbehörde besteht die Möglichkeit, diese Kraftstoffe auch aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen zu bunkern. Hierbei werden Maßnahmen, die zur Minimierung von Risiken, die mit dem jeweiligen Bunkervorgang verbunden und für eine gleichwertige Sicherheit notwendig sind, angeordnet.

(2) Für die Abgabe von Kraftstoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C aus Tankschiffen ist eine besondere Genehmigung nicht erforderlich."

3. § 60 Absatz 1 Nummer 25a wird wie folgt gefasst:

alt neu
25a. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet. "25a. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhunderteilen Schwefel verwendet oder bei der Verwendung anderer Kraftstoffe eine Abgasreinigungsanlage betreibt, die nicht in einem geschlossenen System arbeitet oder die Schwefeloxidemissionen nicht im geforderten Ausmaß reduziert."

4. Die Anlage 1 (zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 der Verkehrsvorschrift "1.1 Ankunft Seeschiffe" wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Funkrufzeichen und MMSI Nummer, sowie Inmarsat-Rufnummer, falls bekannt "3. Funkrufzeichen und IMO Nummer"

b) Die Verkehrsvorschrift "1.3 Ankunft Schlepp- und Schubverbände" wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift und der erste Satz werden wie folgt gefasst:


alt neu
1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände

Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1.1 oder 1.2 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:

"1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände (nur Seeschlepper oder Seeschubfahrzeuge)

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