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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und der Bremischen Hafenordnung

Vom 20. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 28.12.2011 S. 482)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366-2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 30 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Worte "und Hafengesundheitsämtern (Gesundheitsämter)" gestrichen.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 6. den Veterinärämtern, soweit es um die Beratung im Zusammenhang mit Lebensmitteln geht und "6. dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und".

2. § 14 Absatz 12

(12) Die Absätze 1 bis 11 finden auf die Hafengesundheitsämter keine Anwendung.

wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "sowie Staatsangehörigkeit" werden gestrichen.

bbb) Nach den Worten "zu erheben" wird ein Komma sowie die Worte "zu speichern, zu nutzen und an andere an der jeweiligen Maßnahme der Prävention beteiligte Stellen sowie an das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen zu übermitteln" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die beauftragten Stellen sind, soweit es zur Durchführung der übertragenen Maßnahmen der Prävention erforderlich ist, berechtigt, die erhobenen oder ihnen rechtmäßig übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Evaluation der jeweiligen Präventionsmaßnahme zu speichern, zu verändern, in unveränderter oder veränderter Form zu übermitteln oder sonst zu nutzen, insbesondere mit Daten zusammenzuführen und abzugleichen, die rechtmäßig von anderen an der jeweiligen Präventionsmaßnahme beteiligten Stellen übermittelt worden sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales" durch die Worte "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten und zum Verfahren der in Absatz 1 genannten Datenverarbeitung."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

"Das Gesundheitsamt Bremen bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen reisemedizinische Beratung an und führt Gelbfieberimpfungen durch."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die Hafengesundheitsämter tragen dafür Sorge, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllt werden, bieten tropen- und reisemedizinische Beratung an und führen Gelbfieberimpfungen durch. Sie beraten die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Sie haben das Schiffspersonal in gesundheitlichen Fragen mit Hilfen und Informationen zu unterstützen. " (4) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen trägt dafür Sorge, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllt werden, bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven reisemedizinische Beratung an und führt Gelbfieberimpfungen durch. Er berät die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er hat das Schiffspersonal in gesundheitlichen Fragen mit Hilfen und Informationen zu unterstützen."

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

In § 41 Absatz 7 der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2009 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, werden die Worte "Hafengesundheitsamt Bremen/Bremerhaven" durch die Worte "Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.

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