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ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen
- Bremen -
Vom 27. März 1995
(GBl. 1995 S. 175, 366; 27.02.2001 S. 35; 04.12.2001 S. 393; 18.12.2003 S. 413; 01.02.2005 S. 23; 17.12.2005 S. 605; 21.11.2006 S. 457; 30.04.2007 S. 317 07; 23.10.2007 S. 476 07a; 16.12.2008/2009 S. 22 09; 23.04.2009 S. 129; 25.05.2010 S. 349; 20.12.2011 S. 482 11 24.01.2012 S. 24; 27.05.2014 S. 265 14; 01.12.2015 S. 527 15; 04.09.2018 S. 403 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a; 13.07.2021 S. 577 21)
Gl.-Nr.: 2120-f-1
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst im Lande Bremen nimmt an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen für die Bevölkerung mit eigenständigen Aufgaben teil.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt unter Berücksichtigung medizinischer, sozialer und ökologischer Belange die Gesundheit der Allgemeinheit und fördert die Sicherung und Herstellung gesunder Lebensverhältnisse. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Er hat auch seine hoheitlichen Aufgaben an diesen Grundsätzen zu orientieren.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Trägern präventiver, kurativer und rehabilitativer gesundheitlicher Dienste sowie mit Behörden, Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammen. Er wirkt auf die gegenseitige Information sowie auf die Koordination gesundheitlicher Dienste und Einrichtungen auf regionaler Ebene hin.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet öffentlichkeitsorientiert. Insbesondere macht er wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit der Allgemeinheit, Behörden, Institutionen und Gruppen zugänglich.
(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie die anderen Behörden und öffentlichen Planungsträger haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Aufgabenstellung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet im Rahmen des § 1 Abs. 5 gesundheitliche Fragestellungen, soweit keine ausdrücklichen anderen Regelungen bestehen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung der Bevölkerung in Planungsprozesse des Landes und der Stadtgemeinden einzubringen, um auf die Gesundheitsverträglichkeit öffentlichen Handelns hinzuwirken. Die jeweils fachlich zuständigen Behörden haben im Rahmen eigener Planungen frühzeitig auf die Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu achten und müssen diesem die für seine Urteilsbildung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stellen.
§ 3 Recht auf Beratung
Jeder Bürger hat das Recht, die vorhandenen Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch zu nehmen.
Teil 2
Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 4 Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land und die Stadtgemeinden. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können Aufgaben natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit übertragen. Bei einer Übertragung nach Satz 2 ist die Qualität der Durchführung der übertragenen Aufgabe durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen nachzuweisen.
(2) Die Stadtgemeinden nehmen die Aufgaben nach den §§ 13, 14, 16 Abs. 1 , §§ 17 und 19 sowie das Beratungsangebot zur HIV-Infektion nach § 22
(Stand: 06.09.2023)
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