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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 3 vom 07.01.2009 S. 22)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
§ 14a des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f -1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 bis 6
4.Geschlecht des Kindes,5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
6. gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer,
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 4 und 5.
2. In Absatz 5 Satz 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. gegenwärtige Anschrift des Kindes bei Abweichung von der Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
In § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der Fassung der Bekanntmachung von 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 175 - 210-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, werden in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. gegenwärtige Anschrift des Kindes mit Ortsteilnummer,
8. Ordnungsmerkmal der Behörde."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Aufbewahrung
und Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen
Die Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen vom 15. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 179 - 2120-f-7), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 29.03.2021)
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