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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 3 vom 07.01.2009 S. 22)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

§ 14a des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f -1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 bis 6

4.Geschlecht des Kindes,

5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,

6. gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer,

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 4 und 5.

2. In Absatz 5 Satz 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. gegenwärtige Anschrift des Kindes bei Abweichung von der Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden

In § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der Fassung der Bekanntmachung von 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 175 - 210-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, werden in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. gegenwärtige Anschrift des Kindes mit Ortsteilnummer,

8. Ordnungsmerkmal der Behörde."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Aufbewahrung
und Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen

Die Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen vom 15. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 179 - 2120-f-7), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 9 Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

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