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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung, der Verordnung der Seeschiffsassistenz in den Bremischen Häfen (Bremische Seeschiffsassistenzverordnung) und der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -

Vom 25. Oktober 2018
(Brem.GBl. Nr. 82 vom 09.11.2018 S. 437)



Aufgrund

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 18. April 2018 (Brem.GBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0325
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0664
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0837
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,1012
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1217
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2547
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0603
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1207
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1808
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2109
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1616
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2735
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0357
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0387
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0443
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0443
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0445
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0501
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1399
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,4575
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2365
Tankfahrzeuge 0,5094
Autocarrier 0,1025
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1120
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3095
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2834
Kreuzfahrtschiffe 0,2428
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1399
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,1243
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,2647
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,0844
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,1766
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0341
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,0941
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1241
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2598
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1195
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1844
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2151
Tankfahrzeuge

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