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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 7. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 37 vom 29.11.2012 S. 488)


Es wird aufgrund

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Sportfahrzeuge " § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe"

2. In § 2 Nummer 10 wird die Angabe " § 3 Nr. 17" durch die Angabe " § 3 Nummer 25" ersetzt.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser,- einschließlich der Kleinen Weser, und der Geeste.
  3. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  4. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
  5. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  6. Schwimmende Geräte
    Schwimmende Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb, insbesondere Bagger, Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge und Spüler, einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.
  7. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  8. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuges die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  9. Auflieger
    Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können, insbesondere Warteschiffe und Fahrzeuge, die zum Umbau oder zur Reparatur einen Liegeplatz außerhalb der Werftanlagen einnehmen wollen.
  10. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
    Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
  11. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  12. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
    1. Reeder
      Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
    2. Zeit-Charterer
      Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
    3. Beauftragter
      Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  13. Fahrwasser
    Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
  14. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf reiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  15. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  16. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung
  17. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände nach § 4 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften definiert werden:
    1. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
    2. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern;
    3. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
    4. Verordnung über die innerstaatliche - und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen;

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