§ 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
- Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
- Anlagen
Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser,- einschließlich der Kleinen Weser, und der Geeste.
- Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
- Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
- Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
- Schwimmende Geräte
Schwimmende Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb, insbesondere Bagger, Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge und Spüler, einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.
- Schwimmende Anlagen
Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
- Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuges die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
- Auflieger
Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können, insbesondere Warteschiffe und Fahrzeuge, die zum Umbau oder zur Reparatur einen Liegeplatz außerhalb der Werftanlagen einnehmen wollen.
- außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
- Landfahrzeuge
Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
- Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
- Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
- Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
- Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
- Fahrwasser
Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
- Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf reiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
- Durchfuhr
Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
- Bereitstellen
Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung
- Gefährliche Güter
Stoffe und Gegenstände nach § 4 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften definiert werden:
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern;
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
- Verordnung über die innerstaatliche - und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen;
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