umwelt-online: Bremische Hafenordnung (5)
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2.2.2 Erläuterungen zur Tabelle unter 2.2.1
Die aufgeführten Buchstaben und Zahlen bedeuten bei:
a) Versandstücke:
X - keine Trennung erforderlich1 - "Entfernt von" - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 - " Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 6 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3 )
b) Containern:
X - Keine Trennung erforderlich1 - "Entfernt von" - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 "Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)
c) Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen:
X - Keine Trennung erforderlich1 - "Entfernt von" - mind.3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 - "Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Längs- und Querabstand bei geschlossenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern mind.6 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern. Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)
3 Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
Klasse 1: Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung Mengengrenze | unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A. H, J, K und L nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde | Sicherheitsbestimmungen |
1.1/1.5 | Verboten | An den von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: 5000 kg netto Explosivstoff. Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden. |
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Satz 1 bis S-Satz 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26 |
1.2 | Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde | 30.000 kg netto Explosivstoff Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt |
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27 Bei der Durchfuhr werden. S- Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26 |
1.3 | Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde | Unbegrenzt | unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26 |
1.4/1.6 | Unbegrenzt | Unbegrenzt | unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 19, 22, 23, 24, 26, 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 22, 26 |
Klasse 2 : Gase
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung | Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff | Sicherheitsbestimmungen |
2.1/ 2.2 / 2.3 | keine Mengenbegrenzung | Keine Mengenbegrenzung | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23. 24, 26, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15. 22, 26, 29 |
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung | Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff | Sicherheitsbestimmungen |
3.1/3.2/3.3 | keine Mengenbegrenzung | Keine Mengenbegrenzung | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26. 29 |
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung | Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff | Sicherheitsbestimmungen |
4.1 | keine Mengenbegrenzung | Keine Mengenbegrenzung | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12. 13, 14, 15, 22 23, 24, 26*, 27, 28. 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22. 26*, 27, 28, 29 |
*nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen |
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung | Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff | Sicherheitsbestimmungen |
4.2 | keine Mengenbegrenzung | Keine Mengenbegrenzung | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze5, 6, 14, 15, 22, 26, 27, 29 |
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung | Bereitstellung | Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff | Sicherheitsbestimmungen |
4.3 | keine Mengenbegrenzung | keine Mengenbegrenzung |
(Stand: 09.02.2021)
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