umwelt-online: Bremische Hafenordnung (5)

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2.2.2 Erläuterungen zur Tabelle unter 2.2.1

Die aufgeführten Buchstaben und Zahlen bedeuten bei:

a) Versandstücke:

X - keine Trennung erforderlich

1 - "Entfernt von" - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 - " Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 6 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3 )

b) Containern:

X - Keine Trennung erforderlich

1 - "Entfernt von" - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 "Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

c) Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen:

X - Keine Trennung erforderlich

1 - "Entfernt von" - mind.3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 - "Getrennt von" - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Längs- und Querabstand bei geschlossenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern mind.6 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern. Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

3 Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

Klasse 1: Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Mengengrenze unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A. H, J, K und L nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Sicherheitsbestimmungen
1.1/1.5 Verboten An den von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: 5000 kg netto Explosivstoff.
Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden.
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Satz 1 bis S-Satz 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26
1.2 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde 30.000 kg netto Explosivstoff
Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27 Bei der Durchfuhr werden. S- Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26
1.3 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26
1.4/1.6 Unbegrenzt Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 19, 22, 23, 24, 26, 27 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 22, 26

Klasse 2 : Gase

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
2.1/ 2.2 / 2.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23. 24, 26, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15. 22, 26, 29

Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
3.1/3.2/3.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26. 29

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.1 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12. 13, 14, 15, 22 23, 24, 26*, 27, 28. 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22. 26*, 27, 28, 29
*nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.2 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten: Beim Umschlag S-Sätze5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 29 Bei der Durchfuhr S-Sätze5, 6, 14, 15, 22, 26, 27, 29

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.3 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung

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(Stand: 09.02.2021)

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