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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 28. Januar 2014
(Brem.GBl. Nr. 8 S. 60)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 Ei 9511 -a-5), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Schiffsabfälle: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie Rückstände außer Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von. MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution MEPC.59 (33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45) vom 5. Oktober 2000; | "3. Schiffsabfälle: alle Abfälle außer Ladungsrückständen, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45) vom 5. Oktober 2000;" |
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Anlage I und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens sind getrennt auszuweisen. | "(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits sind getrennt auszuweisen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.01.2021)
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