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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 1. März 2016
(BremGBl. Nr. 21 vom 07.03.2016 S. 93)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 160357
ENDE |
(Stand: 24.01.2021)
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