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Änderungstext
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 24. September 2004
(GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 478)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5) wird verordnet:
Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Die Standardentsorgung beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, maximal zwei Stunden Pumpzeit und die Entsorgung festgelegter Maximalmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 325 Euro für An- und Abfahrt und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet
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" 1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 360 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 160 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. " |
2. Nach § 4 wird der § 5 eingefügt:
3. Der bisherige § 5 wird § 6.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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