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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen
und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 27. November 2013
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 30.01.2014 S. 61)
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511 -a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird verordnet:
Dem § 4 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511 -a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
(Stand: 24.01.2021)
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