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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 13. Mai 2010
(Brem.GBl. S. 361 vom 09.06.2010 S. 361)
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände von 19, November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 -9511-a-5), das durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 4 Nummer 1 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 347) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
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Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:
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"1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nichtpumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet." |
(Stand: 16.06.2018)
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