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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Vom 13. Mai 2010
(Brem.GBl. S. 361 vom 09.06.2010 S. 361)



Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände von 19, November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 -9511-a-5), das durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 4 Nummer 1 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 347) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:
  1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 22 Euro je m3 bis zn folgenden Beträgen erstattet.
    BRZ Max. Entsorgungsmenge Max. Erstattungsbetrag
    bis 1.500 4 m3 538,00 Euro
    1.501 bis 3.500 6 m3 582,00 Euro
    3.501 bis 6 .000 10 m3 670,00 Euro
    6.001 bis 10.000 15 m3 780,00 Euro
    10.001 bis 30.000 22 m3 934,00 Euro
    ab 30.001 30 m3 1110,00 Euro
  2. Schitte mit Anlagen zur Ölschlammautbereitung, die keine pumpfähigen Olabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,10 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.
"1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ Max.
Entsorgungsmenge
Max.
Erstattungsbetrag
bis 1.500 4 m³ 546 Euro
1.501 bis 3.500 6 m³ 594 Euro
3.501 bis 6.000 10 m³ 690 Euro
6.001 bis 10.000 15 m³ 810 Euro
10.001 bis 30.000 22 m³ 978 Euro
ab 30.001 30 m 1.170 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nichtpumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet."

Artikel 2

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