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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -

Vom 2. Dezember 2015
(BremGBl. Nr. 22 vom 07.03.2016 S. 94)



Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBI. S. 565; 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBI. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ Max.
Entsorgungsmenge
Max.
Erstattungsbetrag
bis 1.500 4 m³ 546 Euro
1.501 bis 3.500 6 m³ 594 Euro
3.501 bis 6.000 10 m³ 690 Euro
6.001 bis 10.000 15 m³ 810 Euro
10.001 bis 30.000 22 m³ 978 Euro
ab 30.001 30 m 1.170 Euro
"Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 30 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ Max.
Entsorgungsmenge
Max. Erstattungsbetrag
bis 3.500 6 m3 630,00 Euro
3.501 bis 6.000 10 m3 750,00 Euro
6.001 bis 10.000 15 m3 900,00 Euro
10.001 bis 30.000 22 m3 1.110,00 Euro
30.001 bis 50.000 30 m3 1.350,00 Euro
ab 50.001 50 m3 1.950,00 Euro "

b) Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Speiseöl kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:

Schiffe bis 3.500 BRZ 1 Behälter

Schiffe bis 6.000 BRZ 2 Behälter

Schiffe ab 6.000 BRZ 3 Behälter."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 160358

ENDE

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