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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 2. Dezember 2015
(BremGBl. Nr. 22 vom 07.03.2016 S. 94)
Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBI. S. 565; 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBI. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
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Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
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"Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 30 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
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b) Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Speiseöl kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Schiffe bis 3.500 BRZ 1 Behälter
Schiffe bis 6.000 BRZ 2 Behälter
Schiffe ab 6.000 BRZ 3 Behälter."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 160358
ENDE |
(Stand: 24.01.2021)
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