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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 1. Dezember 2010
(GBl. Nr. 53 vom 20.12.2010 S. 613)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2010 (Brem.GBl. S. 245)(Anm. d. Red. Die Verordnung ist vom 10.03.2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 3 Kostenübernahme für die Standardentsorgung"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren" durch die Wörter "Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld" ersetzt.

b) Die Nummer 9

9. Fahrzeuge im Zubringerdienst
Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden Nummern 9 bis 20; in der neuen Nummer 20 werden die Angabe "Feeder-/" und das Wort "ausschließlich" gestrichen.

d) Die bisherigen Nummern 22 bis 24 werden Nummern 21 bis 23.

e) Nach der neuen Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:

"24. Offshore-Verkehr

Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

" (9) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3."

4. § 5 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Fahrzeugführer, Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter.

(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Neben den Meldepflichtigen nach Absatz 4 ist der Betreiber einer Umschlagseinrichtung verpflichtet, nach dem Auslaufen des Fahrzeuges statistische Daten über den Umschlag zu melden. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der zuständigen senatorischen Behörde und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich. Die Meldung der in der Anlage 1 genannten Daten hat innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges zu erfolgen.

" (4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Gebührentatbestand "Feeder-/Short Sea Verkehre" wird wie folgt gefasst: 

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Short-Sea Verkehr  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 5,84
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 7,37
Offshore-Verkehr  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 6,69
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 8,57
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 10,78

b) Der Gebührentatbestand "Linienverkehr/Spezialverkehr" wird wie folgt gefasst: 

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Linienverkehr/Spezialverkehr  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 10,61
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 15,90

6. § 8 wird wie folgt gefasst: 

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§ 8 Hafengeld

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