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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 27. November 2019
(Brem.GBl. Nr. 120 vom 03.12.2019 S. 689)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 20. März 2019 (Brem.GBl. S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "ESI-Wert> 40 Punkten" durch die Angabe "ESI-Wert> 45 Punkten" ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. ESI-Noise

Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte."

c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Umwelt-Rabatt Binnenschiff

Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf das Hafengeld, wenn

a) der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder

b) die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118)

übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 % über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen.

Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports."

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der der Tabelle vorangestellte Satzteil wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren: "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen, wenn sie Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:"

b) Absatz 3

(3) Anstelle der Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr gezahlt werden.

wird aufgehoben.

3. In der Tabelle des § 9 Nummer 2 wird die Angabe für gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen wie folgt gefasst:

Alt:

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat,
mindestens 69,30 Euro pro Monat
0,59


Neu:

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Je m2 und Monat
mindestens 72,77 Euro
0,62

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:
(4) Beratungsgeld in Bremen:

An-/Ablegetarif

Verholtarif

Industriehafen Tidehäfen Verholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

BRZ Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro
bis 300 35,23 31,28 118,45 150,33 217,74
301 - 500 40,01 35,52 127,66 158,86 226,93
501 - 750 43,21 38,36 136,17 168,80 235,45
751 - 1.000

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