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LPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Fassung vom 24. November 2000
(GVBl. 2000 S. 529; 16.12.2002 S. 481; 21.07.2003 S. 167; 15.10.2004 S. 457; 20.03.2007 S. 59 07; 05.10.2007 S. 193 07a; 10.09.2008 S. 205; 16.10.2008 S. 249 08; 22.12.2008 S. 340 08a; 28.09.2010 S. 292 10; 20.10.2010 S. 319 10a; 20.12.2011 S. 430 11; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2014 S. 332; 22.12.2015 S. 505 15; 22.09.2017 S. 237 17a; 07.02.2018 S. 9 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 03.06.2020 S. 212 20; 03.09.2020 S. 421 20, 20a; 23.09.2020 S. 516 20b; 17.12.2020 S. 728 20c 20d; 27.01.2022 S. 22 22; 12.04.2023 S. 111 23; 18.03.2024 S. 55 24)
Gl.-Nr.: 2035-1
Siehe Fn. *
Erster Teil
Personalvertretungen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
In den Verwaltungen (einschließlich der Schulen) und öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes werden zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin oder des Leiters oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen 10
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gemäß §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.
(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe
(3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 genannten Rechtsträger stehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG.
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(Stand: 25.03.2024)
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