Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LRiG - Landesrichtergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2003
(GVBl. 2004 S. 1; 06.10.2006 S. 344 06; 17.06.2008 S. 98 08; 07.07.2009 S. 279; 20.10.2010 S. 319 10; 20.12.2011 S. 430 11; 15.06.2015 S. 90 15; 18.08.2015 S. 187 15a; 07.02.2018 S. 9 18; 27.01.2022 S. 19 22, 22a)
Gl.-Nr.: 312-1


Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Es gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nur, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.

§ 2 Ausschreibung von Stellen

Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.

§ 3 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 4 Eintritt in den Ruhestand 15 22

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze)

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, erreicht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebens jahres. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Regelaltersgrenze:

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1951 1 65 1
1952 2 65 2
1953 3 65 3
1954 4 65 4
1955 6 65 6
1956 8 65 8
1957 10 65 10
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Richterin oder den Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,

  1. die oder der sich am 24. Juni 2015 in Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Beginn des Ruhestandes oder im Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befindet,
  2. der oder dem Teilzeit oder Urlaub nach Nummer 1 bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 bewilligt wurde und die oder der diese Teilzeit oder diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung antritt,

bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.

(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 61. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und vor dem 1. Januar 1956 geboren ist, ist abweichend von Absatz 5 Nr. 2 auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 5 Nr. 2 folgende Altersgrenze:

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monat
1956 2 60 2
1957 4 60 4
1958 6 60 6
1959 8 60 8
1960 10 60 10

(7) Die Absätze 2, 5 und 6 gelten auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

§ 5 Geltung des Landesbeamtenrechts

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