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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes
Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 26.06.2008 S. 98)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 344), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen, wenn
(2) Die Altersteilzeit kann nur in der Weise bewilligt werden, dass der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbracht wird und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes die Freistellung vom Dienst erfolgt (Blockmodell). Der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst umfasst eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes. |
"(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes, zu bewilligen, wenn
erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). (2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass die Richterin oder der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs des Dienstes außer Betracht." |
2. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
In § 6a Abs. 1 Satz 1 werden nach der Verweisung " § 80e des Landesbeamtengesetzes" die Worte "und des § 10 des Landesrichtergesetzes" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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