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LBesG - Landesbesoldungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Fassung vom 12. April 2005 *
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 120; 21.11.2006 S. 355; 12.06.2007 S. 77 07; 05.10.2007 S. 07a; 21.12.2007 S. 283 07b 07c; 05.03.2008 S. 68; 17.06.2008 S. 98 08; 22.12.2008 S. 340 08a; 07.04.2009 S. 142 09; 15.09.2009 S. 333; 09.07.2010 10; 28.09.2010 S. 272 10a; 04.11.2010 S. 319 10b; 09.03.2011 S. 70 11; 04.08.2011 S. 303 11a; 20.12.2011 S. 430 11b; 25.09.2012 S. 344 12)
Gl.-Nr.: 2032-1
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).
(2a) Soweit die Rechtsstellung von Beamten und Richern betroffen ist, sind Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und dieses Gesetzes sowei der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entspreched anzuwenden. Im Anwendungsbereicht des Satzes 1 sind Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, auf Lebenspartner und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt für Versorgungsempfänger nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 1a Besoldung und Laufbahnrecht 10b 11b
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt entsprechend zugeordnet:
§ 2 Zuordnung der Ämter 07b 10a
(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen (Anlage I).
(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Besoldungsgruppen richtet sich insbesondere nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich auch nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben, wenn Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrgenommen werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der in Satz 1 genannten Beamten den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen a und B zuzuordnen.
§ 2a Höhe der Besoldung 07b 10b 11b
(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B.
Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843).
Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung ( EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
(2) Für die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VDI dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.
(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet bezüglich der Amtszulagen nach Fußnote 3 der Besoldungsgruppe a und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe a 9 der Landesbesoldungsordnung a 9 der Bundesbesoldungsordnung a keine Anwendung.
(4) § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezüglich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) finden keine Anwendung. Die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge bleibt nach den Voraussetzungen des Fuenften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(5) § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Sechsfachen das Zwölffache des Betrages der Stufe 1 tritt.
(6) Die § § 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 beziehungsweise des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbestehen.
§ 2b Anwendung des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes 11b
Abweichend von § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an die Versorgungsrücklage gemäß § 14a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2c Anwendung des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes 11b
(1) Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur elften Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits das Grundgehalt nach Stufe 12 bezogen haben.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium wird für seinen Geschäftsbereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.
(3) Solange Grundsätze nach Absatz 2 nicht erlassen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums.
§ 4 Sonstige Zuwendungen
Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten.
§ 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen
(1) Der Betrag, der bei Einräumung einer Dienstwohnung gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge angerechnet wird, ist die Dienstwohnungsvergütung.
(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.
(3) Im Übrigen erlässt die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt.
(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(3) Für Polizeibeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
§ 6a Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit 07 08 09 10b 11b
(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch die Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird in den Fällen des § 80e des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, des § 75a des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1) und des § 10 des Landesrichtergesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 80 f des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung und des § 75b des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1) ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. § 2 Abs. 3 und § 2 a ATZV sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), findet keine Anwendung.
§ 6b Besoldung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 07 09
Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrer. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt
§ 6c Obergrenzen für Beförderungsämter 07
Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ist ohne die dort angegebene Befristung weiter anzuwenden.
§ 6d Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen 07c
(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.
(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt.
(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine nicht ruhegehaltfähige leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.
§ 6f Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 07c 11
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B ( Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -) für dem Polizeivollzugsdienst angehörige Beamte weggefallen ist, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2010, bei Angehörigen des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 2011, sowie für Empfänger von Dienstbezügen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950, die am 1. Januar 1999 einem Amt einer Besoldungsgruppe bis a 9 angehörten und bis zum 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt worden ist. Im Übrigen bleibt § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung unberührt.
§ 6g Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung 10b
Wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ( § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden.
§ 6i Überleitung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012 10b
Die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 30. Juni 2012 angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
§ 6j Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 10b
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.
(3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.
(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6a Abs. 1 gewährt wird.
§ 7 Zuständigkeitsregelungen 10b
(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B und Nummer 1a Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen entscheidet das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht hat.
Teil 2
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W
§ 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 10 Übergangsregelung
(1) Die Ämter der Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren und Prorektoren einer Hochschule sowie der Kanzler einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3, die Ämter der Kanzler einer Fachhochschule der Besoldungsgruppe W 2 zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört.
(2) Die Ämter der Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten werden unter der Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden die Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.
(3) Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.
§ 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen 07c 10 Übergangsregelung
(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(5) Hauptberuflichen Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(6) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann im Einzelfall bei der Verleihung des Amtes des Präsidenten einer Universität auch Einkommen berücksichtigt werden, das neben der bisherigen Besoldung erzielt wurde.
(7) § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung
§ 20 (weggefallen) 10 Übergangsregelung
§ 21 Forschungs- und Lehrzulagen
Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten.
§ 22 Verordnungsermächtigung 10 Übergangsregelung
(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der § § 19 und 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Befugnis, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren, Prorektoren sowie Kanzler festzulegen. Hierzu kann jeder Hochschule ein bestimmtes, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen zugewiesen werden, in dessen Rahmen sich die Besoldungsausgaben der Hochschule zu halten haben. Das Professorenbesoldungsvolumen kann, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber, erhöht und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit vorübergehend überschritten werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sowie Planstellenzu- und -abgänge sind zu berücksichtigen.
(3) Die Summe der Professorenbesoldungsvolumina gemäß Absatz 2 darf für das Jahr 2010 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie im Bereich der Fachhochschulen jeweils einen Betrag nicht übersteigen, der sich nach Maßgabe des gültigen Besoldungs durchschnitts und der Anzahl aller Planstellen für Professoren sowie für die Mitglieder der Leitungen der Hochschulen berechnet.
Teil 3 07c
Obergrenzen für Beförderungsämter im kommunalen Bereich
§ 23 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter 07c 10b
(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausweisen; hierbei dürfen die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.
(2) Ämter des höheren Dienstes sind zugelassen:
1. in Gemeinden und Verbandsgemeinden | |
a) ab 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern | bis Besoldungsgruppe a 14, - in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe a 15 -, |
b) ab 30.001 bis zu 40.000 Einwohnern | bis Besoldungsgruppe a 15, |
c) ab 40.001 Einwohnern | bis Besoldungsgruppe a 16, |
2. in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz | bis Besoldungsgruppe a 16. |
(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden:
1. | Stellen der Besoldungsgruppe a 15 | |
a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden | bis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen des höheren Dienstes, | |
b) in Landkreisen | bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen, | |
c) im Bezirksverband | eine Stelle, Pfalz | |
2. | Stellen der Besoldungsgruppe a 16 | |
a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden | bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen des höheren Dienstes, | |
b) in Landkreisen | ||
aa) bis zu 150.000 Einwohnern | eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Einwohnerzahl über 150.000 im Zuständigkeitsbereich, | |
bb) ab 150.001 Einwohnern | bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle, | |
c) im Bezirksverband Pfalz | eine Stelle. |
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.
(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe a 9 und in Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe a 13 der Landesbesoldungsordnung a können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe a 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe a 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.
Teil 4 07c
Besondere Bestimmungen für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 24 Besondere Bestimmungen für den Bereich der Sozialversicherung 07c
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 358, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414 b der Reichsversicherungsordnung, den § § 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 - 2557 -) in der jeweils geltenden Fassung für die dienstordnungsmäßig Angestellten
(2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.
(3) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
Landesbesoldungsordnungen | Anlage I 07b 07c 08a 09 10b 11 11b |
Landesbesoldungsordnung A 07c 08a 11b
-.-
Besoldungsgruppe a 1
-.-
Besoldungsgruppe a 2
-.-
Besoldungsgruppe a 3
-.-
Besoldungsgruppe a 4
-.-
Besoldungsgruppe a 5
-.-
Besoldungsgruppe a 6
Restaurator
Sekretär1
Sekretär1 2 + 35,04
Sekretär1
Sekretär
_________
1) Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe.
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe a 7
Oberrestaurator
Besoldungsgruppe a 8
Hauptrestaurator
Besoldungsgruppe a 9
Inspektor
Inspektor1 + 257,20
Inspektor
Inspektor1 + 257,20
Inspektor
_________________
1) Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppe a 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden
Besoldungsgruppe a 10
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
Lehrer für Fachpraxis
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation
___________________
1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
3) Als Eingangsamt
Besoldungsgruppe a 11
Fachlehrer
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
Lehrer für Fachpraxis
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
__________
1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben.
3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
4) Als erstes Beförderungsamt.
5) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
6) Als Eingangsamt.
7) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV
Besoldungsgruppe a 12
Fachlehrer
Lehrer
Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt
_____________
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion
2) Als Eingangsamt.
3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
4) Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.
Besoldungsgruppe a 13
Akademischer Rat
Fachleiter
Förderschullehrer
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
Konrektor
Konrektor an einer Realschule plus
Lehrer
Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt
Realschullehrer
Rektor
Zweiter Konrektor
Studienrat
Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
_______________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV
2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
3) Als Eingangsamt.
4) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
5) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.
6) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe a 14
Akademischer Oberrat
Fachleiter
Förderschulfachleiter
Förderschulkonrektor
Förderschulrektor
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
Konrektor an einer Realschule plus
Oberstudienrat
Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
Realschulfachleiter
Realschulkonrektor
Regierungsschulrat
Rektor
Rektor an einer Realschule plus
Zweiter Förderschulkonrektor
Zweiter Konrektor an einer Realschule plus
________________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe a 15
Akademischer Direktor
Direktor einer Integrierten Gesamtschule
Direktor
Direktor beim Landeskrankenhaus
Direktorstellvertreter an einer Integrierten Gesamtschule
Förderschulkonrektor
Förderschulrektor
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer
Realschulrektor
Regierungsschuldirektor
Rektor an einer Realschule plus
Studiendirektor
________________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV
Besoldungsgruppe a 16
Abteilungsdirektor
Direktor
Direktor
Direktor einer Integrierten Gesamtschule
Direktor der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete
Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Förderschulrektor
Oberstudiendirektor
Polizeipräsident
Anhang zur Landesbesoldungsordnung A 08a 11b
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe a 10 (kw)
Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen
Lehrer für Bürowirtschaft an berufsbildenden Schulen
1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
Besoldungsgruppe a 11 (kw)
Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen1, 2
Fachlehrer an Realschulen
_____________
1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben.
Besoldungsgruppe a 12 (kw)
Fachschullehrer1
Konrektor
Lehrer
Zweiter Konrektor
____________
1) In diese Besoldungsgruppe dürfen auch noch die in Besoldungsgruppe a 11 des Anhangs zur Besoldungsordnung a aufgeführten Fachschullehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachschullehrer verbracht haben.
2) Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in mindestens drei Fächern (Religion oder musisch/technische Fächer).
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV,
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
Besoldungsgruppe a 13 (kw)
Hauptlehrer
Konrektor
Rektor
____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe a 14 (kw)
Kanzler der Fachhochschule Bingen Realschulkonrektor
Realschulrektor
Regierungsschulrat
Rektor
Zweiter Realschulkonrektor
____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe a 15 (kw)
Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern Kanzler der Fachhochschule Mainz
Realschulrektor
Regierungsschuldirektor
Besoldungsgruppe a 16 (kw)
Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz
Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung
Landesbesoldungsordnung B 07 07a 07c 11 11b
Besoldungsgruppe B 1
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Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz
Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz
Direktor des Rheinischen Landesmuseums Trier
Direktor einer Verwaltungsfachhochschule
Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung
Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Leitender Medizinaldirektor
Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
Besoldungsgruppe B 3
Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau
Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt
Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur
Inspekteur der Polizei
Polizeipräsident
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen
Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen
Präsident des Statistischen Landesamtes
Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung
Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität
Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Besoldungsgruppe B 4
Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz
Präsident des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Präsident des Landesuntersuchungsamtes
Besoldungsgruppe B 5
Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information
Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung
Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität
Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
Direktor beim Rechnungshof
Besoldungsgruppe B 6
Oberfinanzpräsident
Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 7
Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Besoldungsgruppe B 8
Ministerialdirektor
Direktor beim Landtag
_____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe B 91
Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Verfassungsgerichtshofs
Präsident des Rechnungshofs
Staatssekretär
_____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Anhang zur Landesbesoldungsordnung B 11b
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe B 2 (kw)
Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Besoldungsgruppe B 3 (kw)
Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Präsident der Fachhochschule Bingen
Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern
Präsident der Fachhochschule Koblenz
Präsident der Fachhochschule Ludwigshafen
Präsident der Fachhochschule Mainz
Präsident der Fachhochschule Trier
Präsident der Fachhochschule Worms
Besoldungsgruppe B 4 (kw)
Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Besoldungsgruppe B 5 (kw)
Präsident der Universität Kaiserslautern
Besoldungsgruppe B 6 (kw)
Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Besoldungsgruppe B 7 (kw)
- getrichen -
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011
Anlage II 09 10 11a 11b 12 12 |
Gültig ab 1. Juli 2012
1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
|
2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | 5-Jahres-Rhythmus | |||||||||||
Stufe | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
a 3 | 1.854,76 | 1.898,60 | 1.942,42 | 1.986,27 | 2.030,14 | 2.073,98 | 2.117,83 | 2.162,01 | 2.206,18 | 2.250,34 | |||||
a 4 | 1.895,12 | 1.946,77 | 1.998,36 | 2.049,99 | 2.101,58 | 2.153,22 | 2.204,82 | 2.256,81 | 2.308,78 | 2.360,75 | |||||
a 5 | 1.909,80 | 1.975,91 | 2.027,25 | 2.078,60 | 2.129,97 | 2.181,30 | 2.232,67 | 2.284,03 | 2.335,75 | 2.387,45 | |||||
a 6 | 1.953,19 | 2.009,59 | 2.065,97 | 2.122,36 | 2.178,71 | 2.235,12 | 2.291,52 | 2.347,91 | 2.404,28 | 2.480,10 | |||||
a 7 | 2.007,88 | 2.057,86 | 2.127,80 | 2.197,73 | 2.267,67 | 2.337,63 | 2.407,59 | 2.457,52 | 2.507,48 | 2.557,46 | |||||
a 8 | 2.128,82 | 2.188,57 | 2.278,20 | 2.367,86 | 2.457,48 | 2.547,13 | 2.606,89 | 2.666,63 | 2.726,42 | 2.786,15 | |||||
a 9 | 2.228,18 | 2.286,98 | 2.382,65 | 2.478,31 | 2.573,96 | 2.669,64 | 2.735,40 | 2.801,19 | 2.866,96 | 2.932,72 | |||||
a 10 | 2.363,96 | 2.444,50 | 2.565,31 | 2.686,15 | 2.806,95 | 2.927,80 | 3.008,35 | 3.088,88 | 3.169,41 | 3.249,95 | |||||
a 11 | 2.718,50 | 2.842,30 | 2.966,09 | 3.089,89 | 3.213,69 | 3.296,24 | 3.378,76 | 3.461,33 | 3.543,85 | 3.626,38 | |||||
a 12 | 2.920,39 | 3.068,00 | 3.215,59 | 3.363,20 | 3.510,79 | 3.609,20 | 3.707,58 | 3.805,98 | 3.904,39 | 4.002,79 | |||||
a 13 | 3.281,79 | 3.441,17 | 3.600,57 | 3.759,95 | 3.919,33 | 4.025,58 | 4.131,86 | 4.238,10 | 4.344,38 | 4.450,63 | |||||
a 14 | 3.413,84 | 3.620,55 | 3.827,21 | 4.033,90 | 4.240,59 | 4.378,36 | 4.516,15 | 4.653,96 | 4.791,76 | 4.929,55 | |||||
a 15 | 4.431,74 | 4.658,97 | 4.840,76 | 5.022,57 | 5.204,35 | 5.386,14 | 5.567,93 | ||||||||
a 16 | 4.890,24 | 5.153,04 | 5.363,31 | 5.573,57 | 5.783,81 | 5.994,07 | 6.204,30 |
2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Betrag |
B 1 | 5.567,93 |
B 2 | 6.470,31 |
B 3 | 6.852,33 |
B 4 | 7.252,45 |
B 5 | 7.711,50 |
B 6 | 8.144,97 |
B 7 | 8.566,67 |
B 8 | 9.006,16 |
B 9 | 9.551,84 |
B 10 | 11.246,44 |
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 21 | W 31 |
Betrag | 3.978,21 | 4.606,63 | 5.496,94 |
1) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die strukturelle Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt. |
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Lebensalter | ||||||||||||
27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | |
R 1 | 3.521,24 | 3.680,62 | 3.764,54 | 3.980,99 | 4.197,44 | 4.413,87 | 4.630,33 | 4.846,78 | 5.063,24 | 5.279,69 | 5.496,11 | 5.712,59 |
R 2 | 4.282,68 | 4.499,12 | 4.715,56 | 4.932,02 | 5.148,46 | 5.364,93 | 5.581,37 | 5.797,77 | 6.014,26 | 6.230,67 | ||
R 3 | 6.852,33 | |||||||||||
R 4 | 7.252,45 | |||||||||||
R 5 | 7.711,50 | |||||||||||
R 6 | 8.144,97 | |||||||||||
R 7 | 8.566,67 | |||||||||||
R 8 | 9.006,16 | |||||||||||
R 9 | 9.551,84 |
Gültig ab 1. Januar 2013
1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | 5-Jahres-Rhythmus | |||||||||||
Stufe | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
a 3 | 1.873,31 | 1.917,59 | 1.961,84 | 2.006,13 | 2.050,44 | 2.094,72 | 2.139,01 | 2.183,63 | 2.228,24 | 2.272,84 | |||||
a 4 | 1.914,07 | 1.966,24 | 2.018,34 | 2.070,49 | 2.122,60 | 2.174,75 | 2.226,87 | 2.279,38 | 2.331,87 | 2.384,36 | |||||
a 5 | 1.928,90 | 1.995,67 | 2.047,52 | 2.099,39 | 2.151,27 | 2.203,11 | 2.255,00 | 2.306,87 | 2.359,11 | 2.411,32 | |||||
a 6 | 1.972,72 | 2.029,69 | 2.086,63 | 2.143,58 | 2.200,50 | 2.257,47 | 2.314,44 | 2.371,39 | 2.428,32 | 2.504,90 | |||||
a 7 | 2.027,96 | 2.078,44 | 2.149,08 | 2.219,71 | 2.290,35 | 2.361,01 | 2.431,67 | 2.482,10 | 2.532,55 | 2.583,03 | |||||
a 8 | 2.150,11 | 2.210,46 | 2.300,98 | 2.391,54 | 2.482,05 | 2.572,60 | 2.632,96 | 2.693,30 | 2.753,68 | 2.814,01 | |||||
a 9 | 2.250,46 | 2.309,85 | 2.406,48 | 2.503,09 | 2.599,70 | 2.696,34 | 2.762,75 | 2.829,20 | 2.895,63 | 2.962,05 | |||||
a 10 | 2.387,60 | 2.468,95 | 2.590,96 | 2.713,01 | 2.835,02 | 2.957,08 | 3.038,43 | 3.119,77 | 3.201,10 | 3.282,45 | |||||
a 11 | 2.745,69 | 2.870,72 | 2.995,75 | 3.120,79 | 3.245,83 | 3.329,20 | 3.412,55 | 3.495,94 | 3.579,29 | 3.662,64 | |||||
a 12 | 2.949,59 | 3.098,68 | 3.247,75 | 3.396,83 | 3.545,90 | 3.645,29 | 3.744,66 | 3.844,04 | 3.943,43 | 4.042,82 | |||||
a 13 | 3.314,61 | 3.475,58 | 3.636,58 | 3.797,55 | 3.958,52 | 4.065,84 | 4.173,18 | 4.280,48 | 4.387,82 | 4.495,14 | |||||
a 14 | 3.447,98 | 3.656,76 | 3.865,48 | 4.074,24 | 4.283,00 | 4.422,14 | 4.561,31 | 4.700,50 | 4.839,68 | 4.978,85 | |||||
a 15 | 4.476,06 | 4.705,56 | 4.889,17 | 5.072,80 | 5.256,39 | 5.440,00 | 5.623,61 | ||||||||
a 16 | 4.939,14 | 5.204,57 | 5.416,94 | 5.629,31 | 5.841,65 | 6.054,01 | 6.266,34 |
Anmerkung der Redaktion: Anlage II, lfd. Nr. 2 hier nicht angegeben
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
Betrag | 4.017,99 | 4.652,70 | 5.496,94 |
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Lebensalter | ||||||||||||
27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | |
R 1 | 3.556,45 | 3.717,43 | 3.802,19 | 4.020,80 | 4.239,41 | 4.458,01 | 4.676,63 | 4.895,25 | 5.113,87 | 5.332,49 | 5.551,07 | 5.769,72 |
R 2 | 4.325,51 | 4.544,11 | 4.762,72 | 4.981,34 | 5.199,94 | 5.418,58 | 5.637,18 | 5.855,75 | 6.074,40 | 6.292,98 | ||
R 3 | 6.852,33 | |||||||||||
R 4 | 7.252,45 | |||||||||||
R 5 | 7.711,50 | |||||||||||
R 6 | 8.144,97 | |||||||||||
R 7 | 8.566,67 | |||||||||||
R 8 | 9.006,16 | |||||||||||
R 9 | 9.551,84 |
Gültig ab 1. Juli 2013
Anmerkung der Redaktion: Anlage II, lfd. Nr. 1 hier nicht angegeben
2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Betrag |
B 1 | 5.623,61 |
B 2 | 6.535,01 |
B 3 | 6.920,85 |
B 4 | 7.324,97 |
B 5 | 7.788,62 |
B 6 | 8.226,42 |
B 7 | 8.652,34 |
B 8 | 9.096,22 |
B 9 | 9.647,36 |
B 10 | 11.358,90 |
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
Betrag | 4.017,99 | 4.652,70 | 5.551,91 |
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Lebensalter | ||||||||||||
27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | |
R 1 | 3.556,45 | 3.717,43 | 3.802,19 | 4.020,80 | 4.239,41 | 4.458,01 | 4.676,63 | 4.895,25 | 5.113,87 | 5.332,49 | 5.551,07 | 5.769,72 |
R 2 | 4.325,51 | 4.544,11 | 4.762,72 | 4.981,34 | 5.199,94 | 5.418,58 | 5.637,18 | 5.855,75 | 6.074,40 | 6.292,98 | ||
R 3 | 6.920,85 | |||||||||||
R 4 | 7.324,97 | |||||||||||
R 5 | 7.788,62 | |||||||||||
R 6 | 8.226,42 | |||||||||||
R 7 | 8.652,34 | |||||||||||
R 8 | 9.096,22 | |||||||||||
R 9 | 9.647,36 |
Anlage III 09 11a 11b 12 |
Gültig ab 1. Juli 2012
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
60,00 Euro |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
228,37 Euro * |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 168,37 Euro * |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 330,46 Euro * |
*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu | |
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 um je | 5,32 Euro, |
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in der Besoldungsgruppe a 3 um je | 26,63 Euro, |
in der Besoldungsgruppe a 4 um je | 21,30 Euro und |
in der Besoldungsgruppe a 5 um je | 15,98 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
- in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 8: | 100,57 Euro |
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: | 106,76 Euro |
Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
60,60 Euro |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
230,65 Euro * |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 170,05 Euro *, |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 333,76 Euro *. |
*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu | |
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 um je | 5,32 Euro, |
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in der Besoldungsgruppe a 3 um je | 26,63 Euro, |
in der Besoldungsgruppe a 4 um je | 21,30 Euro und |
in der Besoldungsgruppe a 5 um je | 15,98 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
- in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 8: | 101,58 Euro, |
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: | 107,83 Euro. |
Anlage IV 09 10 11a 11b 12 12 |
Gültig ab 1. Juli 2012
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnungen a und B | Bundesbesoldungsordnungen a und B | |||
§ 78 | bis zu 79,89 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
Vorbemerkungen | a 3 | 1, 5 | 65,29 | |
Nummer 6 | 2 | 35,39 | ||
Absatz 1 | a 4 | 1, 4 | 65,29 | |
Buchstabe b | 383,48 | 2 | 35,39 | |
Buchstabe c | 306,78 | a 5 | 3 | 35,39 |
Absatz 4 | 4, 6 | 65,29 | ||
Buchstabe b | 191,75 | a 9 | 3 | 259,77 |
Buchstabe c | 153,39 | a 13 | 12 | 260,24 |
Nummer 6 a | 106,52 | a 15 | 7 | 178,41 |
Nummer 8 | Landesbesoldungsordnungen a und B | |||
a 3 bis a 5 | 119,84 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
a 6 bis a 9 | 159,79 | a 6 | 2 | 35,39 |
a 10 und höher | 199,73 | a 9 | 1 | 259,77 |
Nummer 9 | a 10 | 2 | 53,26 | |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | a 11 | 3 | 53,26 | |
einem Jahr | 66,35 | 5, 7 | 148,73 | |
zwei Jahren | 132,69 | a 12 | 3 | 178,41 |
Nummer 10 | a 13 | 1, 4 | 178,41 | |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | 2 | 26,63 | ||
einem Jahr | 66,35 | 5, 6 | 260,24 | |
zwei Jahren | 132,69 | a 14 | 1 | 178,41 |
Nummer 12 | 99,51 | 2 | 267,59 | |
Nummer 21 | 199,55 | 3 | 53,26 | |
Nummer 25 | 39,95 | a 15 | 1 | 178,41 |
Nummer 26 | B 8 | 1 | 409,29 | |
Die Zulage beträgt für Beamte des | B 9 | 1 | 888,42 | |
mittleren Dienstes | 17,76 | a 12 (kw) | 3, 4 | 148,73 |
gehobenen Dienstes | 39,95 | a 13 (kw) | 1 | 178,41 |
Nummer 27 | a 14 (kw) | 1 | 178,41 | |
Absatz 1 | Bundesbesoldungsordnung R | |||
Buchstabe a | Besoldungsgruppen | Fußnote | ||
Doppelbuchstabe aa | 18,41 | R 1 | 1, 2 | 197,26 |
Doppelbuchstabe bb | 72,03 | R 2 | 3 bis 8, 10 | 197,26 |
Buchstabe b | 80,08 | R 3 | 3 | 197,26 |
Buchstabe c | 80,08 | |||
Absatz 2 | ||||
Buchstabe a | 53,66 | |||
Doppelbuchstabe bb | ||||
Buchstabe b | 80,08 | |||
Buchstabe c | 80,08 | |||
Bundesbesoldungsordnung W | ||||
Vorbemerkungen | ||||
Nummer 1 | 270,84 | |||
Absatz 3 | ||||
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird |
||||
der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 |
Gültig ab 1. Januar 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnungen a und B | Bundesbesoldungsordnungen a und B | |||
§ 78 | bis zu 79,89 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
Vorbemerkungen | a 3 | 1, 5 | 65,94 | |
2 | 35,74 | |||
Nummer 6 | a 4 | 1, 4 | 65,94 | |
Absatz 1 | 2 | 35,74 | ||
Buchstabe b | 383,48 | a 5 | 3 | 35,74 |
Buchstabe c | 306,78 | 4, 6 | 65,94 | |
Absatz 4 | a 9 | 3 | 262,37 | |
Buchstabe b | 191,75 | a 13 | 12 | 262,84 |
Buchstabe c | 153,39 | a 15 | 7 | 180,19 |
Nummer 6 a | 106,52 | |||
Nummer 8 | Landesbesoldungsordnungen a und B | |||
a 3 bis a 5 | 119,84 | |||
a 6 bis a 9 | 159,79 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
a 10 und höher | 199,73 | |||
Nummer 9 | a 6 | 2 | 35,74 | |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | a 9 | 1 | 262,37 | |
einem Jahr | 66,35 | a 10 | 2 | 53,26 |
zwei Jahren | 132,69 | a 11 | 3 | 53,26 |
Nummer 10 | 5, 7 | 150,22 | ||
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | a 12 | 3 | 180,19 | |
einem Jahr | 66,35 | a 13 | 1, 4 | 180,19 |
zwei Jahren | 132,69 | 2 | 26,63 | |
Nummer 12 | 99,51 | 5, 6 | 262,84 | |
Nummer 21 | 201,55 | a 14 | 1 | 180,19 |
Nummer 25 | 39,95 | 2 | 270,27 | |
Nummer 26 | 3 | 53,26 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte des | a 15 | 1 | 180,19 | |
mittleren Dienstes | 17,76 | |||
gehobenen Dienstes | 39,95 | B 8 | 1 | 409,29 |
Nummer 27 | B 9 | 1 | 888,42 | |
Absatz 1 | a 12 (kw) | 3, 4 | 150,22 | |
Buchstabe a | a 13 (kw) | 1 | 180,19 | |
Doppelbuchstabe aa | 18,59 | a 14 (kw) | 1 | 180,19 |
Doppelbuchstabe bb | 72,75 | |||
Buchstabe b | 80,88 | |||
Buchstabe c | 80,88 | Bundesbesoldungsordnung R | ||
Absatz 2 | Besoldungsgruppen | Fußnote | ||
Buchstabe a | ||||
Doppelbuchstabe bb | 54,20 | R 1 | 1, 2 | 199,23 |
Buchstabe b | 80,88 | R 2 | 3 bis 8, 10 | 199,23 |
Buchstabe c | 80,88 | R 3 | 3 | 197,26 |
Bundesbesoldungsordnung W | ||||
Vorbemerkungen | ||||
Nummer 1 | ||||
Absatz 3 | 270,84 | |||
Nummer 2 | ||||
wenn ein Amt ausgeübt wird | ||||
der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 . |
Gültig ab 1. Juli 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnungen a und B | Bundesbesoldungsordnungen a und B | |||
§ 78 | bis zu 79,89 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
Vorbemerkungen | a 3 | 1, 5 | 65,94 | |
Nummer 6 | 2 | 35,74 | ||
Absatz 1 | a 4 | 1, 4 | 65,94 | |
Buchstabe b | 383,48 | 2 | 35,74 | |
Buchstabe c | 306,78 | a 5 | 3 | 35,74 |
Absatz 4 | 4, 6 | 65,94 | ||
Buchstabe b | 191,75 | a 9 | 3 | 262,37 |
Buchstabe c | 153,39 | a 13 | 12 | 262,84 |
Nummer 6 a | 106,52 | a 15 | 7 | 180,19 |
Nummer 8 | ||||
a 3 bis a 5 | 119,84 | Landesbesoldungsordnungen a und B | ||
a 6 bis a 9 | 159,79 | |||
a 10 und höher | 199,73 | Besoldungsgruppen | Fußnote | |
Nummer 9 | ||||
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | a 6 | 2 | 35,74 | |
einem Jahr | 66,35 | a 9 | 1 | 262,37 |
zwei Jahren | 132,69 | a 10 | 2 | 53,26 |
Nummer 10 | a 11 | 3 | 53,26 | |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von | 5, 7 | 150,22 | ||
einem Jahr | 66,35 | a 12 | 3 | 180,19 |
zwei Jahren | 132,69 | a 13 | 1, 4 | 180,19 |
Nummer 12 | 99,51 | 2 | 26,63 | |
Nummer 21 | 201,55 | 5, 6 | 262,84 | |
Nummer 25 | 39,95 | a 14 | 1 | 180,19 |
Nummer 26 | 2 | 270,27 | ||
Die Zulage beträgt für Beamte des | 3 | 53,26 | ||
mittleren Dienstes | 17,76 | a 15 | 1 | 180,19 |
gehobenen Dienstes | 39,95 | |||
Nummer 27 | B 8 | 1 | 413,38 | |
Absatz 1 | B 9 | 1 | 897,30 | |
Buchstabe a | a 12 (kw) | 3, 4 | 150,22 | |
Doppelbuchstabe aa | 18,59 | a 13 (kw) | 1 | 180,19 |
Doppelbuchstabe bb | 72,75 | a 14 (kw) | 1 | 180,19 |
Buchstabe b | 80,88 | |||
Buchstabe c | 80,88 | |||
Absatz 2 | Bundesbesoldungsordnung R | |||
Buchstabe a | Besoldungsgruppen | Fußnote | ||
Doppelbuchstabe bb | 54,20 | R 1 | 1, 2 | 199,23 |
Buchstabe b | 80,88 | R 2 | 3 bis 8, 10 | 199,23 |
Buchstabe c | 80,88 | R 3 | 3 | 199,23 |
Bundesbesoldungsordnung W | ||||
Vorbemerkungen | ||||
Nummer 1 | ||||
Absatz 3 | 270,84 | |||
Nummer 2 | ||||
wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 |
Gültig ab 1. Juli 2012 | Anlage V 09 11a 11b 12 |
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
a 3 bis a 4 | 864,64 |
a 5 bis a 8 | 973,68 |
a 9 bis a 11 | 1.007,79 |
a 12 | 1.145,07 |
a 13 | 1.176,32 |
a 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1 |
1.210,62 |
Gültig ab 1. Januar 2013
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Einstiegsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
a 3 bis a 4 | 873,29 |
a 5 bis a 8 | 983,42 |
a 9 bis a 11 | 1.017,87 |
a 12 | 1.156,52 |
a 13 | 1.188,08 |
a 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1 |
1.222,73 |
Anlage VI 09 11a 11b 12 12 |
Gültig ab 1. Juli 2012
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
C 1 | 3.069,28 | 3.175,53 | 3.281,79 | 3.388,05 | 3.494,33 | 3.600,57 | 3.706,83 | 3.813,07 | 3.919,33 | 4.025,58 | 4.131,86 | 4.238,10 | 4.344,38 | 4.450,63 | |
C 2 | 3.075,91 | 3.245,23 | 3.414,60 | 3.583,94 | 3.753,26 | 3.922,62 | 4.091,95 | 4.261,27 | 4.430,63 | 4.599,97 | 4.769,29 | 4.938,63 | 5.107,97 | 5.277,33 | 5.446,66 |
C 3 | 3.382,76 | 3.574,51 | 3.766,25 | 3.957,99 | 4.149,74 | 4.341,49 | 4.533,20 | 4.724,94 | 4.916,70 | 5.108,45 | 5.300,17 | 5.491,91 | 5.683,65 | 5.875,39 | 6.067,12 |
C 4 | 4.285,44 | 4.478,19 | 4.670,96 | 4.863,71 | 5.056,46 | 5.249,19 | 5.441,94 | 5.634,67 | 5.827,41 | 6.020,16 | 6.212,93 | 6.405,66 | 6.598,40 | 6.791,15 | 6.983,90 |
Bundesbesoldungsordnung C
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnung C | Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung | |||
Vorbemerkungen | § 1 Abs. 1 | |||
Nummer 2 b | 80,08 | Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 |
119,84 | |
Nummer 3 | Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp. 3 |
239,67 | ||
Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * | Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 |
66,58 | |
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) | Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp. 3 |
159,79 | ||
C 1 | a 13 | Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 |
bis zu 66,58 | |
C 2 | A15 | Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 |
bis zu 133,15 | |
C 3 und C 4 | B3 | Nummer 8 Alt. 2 | bis zu 186,41 | |
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird |
||||
der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 | |||
Besoldungsgruppe | Fußnote | |||
C 2 | 1 | 108,67 | ||
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). |
Gültig ab 1. Januar 2013
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
C 1 | 3.099,97 | 3.207,29 | 3.314,61 | 3.421,93 | 3.529,27 | 3.636,58 | 3.743,90 | 3.851,20 | 3.958,52 | 4.065,84 | 4.173,18 | 4.280,48 | 4.387,82 | 4.495,14 | |
C 2 | 3.106,67 | 3.277,68 | 3.448,75 | 3.619,78 | 3.790,79 | 3.961,85 | 4.132,87 | 4.303,88 | 4.474,94 | 4.645,97 | 4.816,98 | 4.988,02 | 5.159,05 | 5.330,10 | 5.501,13 |
C 3 | 3.416,59 | 3.610,26 | 3.803,91 | 3.997,57 | 4.191,24 | 4.384,90 | 4.578,53 | 4.772,19 | 4.965,87 | 5.159,53 | 5.353,17 | 5.546,83 | 5.740,49 | 5.934,14 | 6.127,79 |
C 4 | 4.285,44 | 4.478,19 | 4.670,96 | 4.863,71 | 5.056,46 | 5.249,19 | 5.441,94 | 5.634,67 | 5.827,41 | 6.020,16 | 6.212,93 | 6.405,66 | 6.598,40 | 6.791,15 | 6.983,90 |
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnung C | Hochschulleitungs- Stellenzulagenverordnung |
|||
Vorbemerkungen | § 1 Abs. 1 | |||
Nummer 2 b | 80,88 | Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 | 119,84 | |
Nummer 3 | Nummer 1 Sp. 3. Nummer 4 Sp. 3 | 239,67 | ||
Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * | Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2. Nummer 7 und 8 Alt. 1 | 66,58 | |
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) | Nummer 2 Sp. 3. Nummer 5 Sp. 3 | 159,79 | ||
C 1 | a 13 | Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2. Nummer 9 und 10 | bis zu 66,58 | |
C 2 | a 15 | Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 | bis zu 133,15 | |
C 3 und C 4 | B 3 | Nummer 8 Alt. 2 | bis zu 186,41 | |
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird |
||||
der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 | |||
Besoldungsgruppe | Fußnote | |||
C 2 | 1 | 108,67 | ||
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). |
Gültig ab 1. Juli 2013
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
C 1 | 3.099,97 | 3.207,29 | 3.314,61 | 3.421,93 | 3.529,27 | 3.636,58 | 3.743,90 | 3.851,20 | 3.958,52 | 4.065,84 | 4.173,18 | 4.280,48 | 4.387,82 | 4.495,14 | |
C 2 | 3.106,67 | 3.277,68 | 3.448,75 | 3.619,78 | 3.790,79 | 3.961,85 | 4.132,87 | 4.303,88 | 4.474,94 | 4.645,97 | 4.816,98 | 4.988,02 | 5.159,05 | 5.330,10 | 5.501,13 |
C 3 | 3.416,59 | 3.610,26 | 3.803,91 | 3.997,57 | 4.191,24 | 4.384,90 | 4.578,53 | 4.772,19 | 4.965,87 | 5.159,53 | 5.353,17 | 5.546,83 | 5.740,49 | 5.934,14 | 6.127,79 |
C 4 | 4.328,29 | 4.522,97 | 4.717,67 | 4.912,35 | 5.107,02 | 5.301,68 | 5.496,36 | 5.691,02 | 5.885,68 | 6.080,36 | 6.275,06 | 6.469,72 | 6.664,38 | 6.859,06 | 7.053,74 |
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
Bundesbesoldungsordnung C | Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung | |||
Vorbemerkungen | § 1 Abs. 1 | |||
Nummer 2 b | 80,88 | Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 | 119,84 | |
Nummer 3 | Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp. 3 | 239,67 | ||
Die Zulage beträgt | 12,5v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * | Nummer 2 Sp. 2. Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 | 66,58 | |
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) | Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp. 3 | 159,79 | ||
C 1 | a 13 | Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 | bis zu 66,58 | |
C2 | a 15 | Nummer 3 Sp. 3. Nummer 6 Sp. 3 | bis zu 133,15 | |
C 3 und C 4 | B 3 | Nummer 8 Alt. 2 | bis zu 186,41 | |
Nummer 5 | ||||
wenn ein Amt ausgeübt wird | ||||
der Besoldungsgruppe R 1 | 214,11 | |||
der Besoldungsgruppe R 2 | 239,67 | |||
Besoldungsgruppe | Fußnote | |||
C 2 | 1 | 108,67 | ||
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). |
Anlage VII 10 11a 12 |
Gültig ab 1. Juli 2012
Erschwerniszulagen
Maßgebende Bestimmung | Betrag (Euro) |
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV | 2,92 |
§ 22 Abs. 2 EZulV | 225,00 |
Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3
Erschwerniszulagen
Maßgebende Bestimmung | Betrag (Euro) |
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZu1V | 2,95 |
§ 22 Abs. 2 EZu1V | 225,00 |
Anlage VIII 10 11a 11b 12 zu § 2a Abs. 2 halbsatz 2 |
Gültig ab 1. Januar 2012
Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Grundgehaltsspanne von - bis |
Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
1.844,05 |
2.089,43 |
2.368,23 |
2.685,00 |
3.044,93 |
3.453,89 |
3.918,55 |
4.446,48 |
5.046,38 |
5.727,96 |
6.502,40 |
7.382,33 |
8.382,13 | 9.518,12 | ||
1.844,04 | 2.089,42 | 2.368,22 | 2.684,99 | 3.044,92 | 3.453,88 | 3.918,54 | 4.446,47 | 5.046,37 | 5.727,95 | 6.502,39 | 7.382,32 | 8.382,12 | 9.518,11 |
Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3
Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Grundgehaltsspanne von - bis |
Stufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
1.862,49 | 2.110,32 | 2.391,91 | 2.711,85 | 3.075,38 | 3.488,43 | 3.957,74 | 4.490,94 | 5.096,84 | 5.785,24 | 6.567,42 | 7.456,15 | 8.465,95 | 9.613,30 | ||
1.862,48 | 2.110,31 | 2.391,90 | 2.711,84 | 3.075,37 | 3.488,42 | 3.957,73 | 4.490,93 | 5.096,83 | 5.785,23 | 6.567,41 | 7.456,14 | 8.465,94 | 9.613,29 |
Anlage IX 10 11a Inkrafttreten (zu § 6 i) |
Gültig bis 30. Juni 2012
Überleitungsübersicht
Lfd. Nr. | Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in derBundesbesoldungsordnung A |
Bisherige Besoldungs gruppe Amtsu/lage | Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in derLandesbesoldungsordnung A | Neue Besoldungs- gruppe/ Amtszulage |
1 | Erster Hauptwachtmeister5 | a 6 | Sekretär1 | a 6 |
2 | Erster Hauptwachtmeister5 6 | a 6 + 34,52 |
Sekretär1 2 | a 6 + 34,52 |
3 | Oberamtsmeister5 | a 6 | Sekretär1 | a 6 |
4 | Sekretär | a 6 | Sekretär | a 6 |
5 | Amtsinspektor | a 9 | Inspektor | a 9 |
6 | Amtsinspektor3 | a 9 + 253,40 |
Inspektor1 | a 9 + 253,40 |
7 | Inspektor | a 9 | Inspektor | a 9 |
8 | Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 - |
a 11 | Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6- |
a 11 |
9 | Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6 - |
a 12 | Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 |
a 12 |
10 | Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht1 - |
a 12 | Lehrer - an allgem.einbildenden Schulen2 - |
a 12 |
11 | Oberamtsrat | a 13 | Rat | a 13 |
12 | Oberamtsrat11 13 | a 13 + 253,85 |
Rat5 6 | a 13
+ 253,85 |
13 | Rat | a 13 | Rat | a 13 |
14 | Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Be- fähigung entsprechenden Verwen- dung10 - |
a 13 | Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
a 13 |
15 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 111 - |
a 10 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion 1" - | A10 |
16 | Lehrer für Fachpraxis - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11 - |
a 10 | Lehrer für Fachpraxis - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
A10 |
17 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehr amt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 112 |
a 10 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 3 - |
A10 |
18 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion1 2- | a 11 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion1 2 4 - | A11 |
19 | Lehrer für Fachpraxis - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Be- fähigung entsprechenden Verwendung2 - |
a 11 | Lehrer für Fachpraxis - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 4 - |
A12 |
20 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2 3 - |
a 11 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 3 4 - |
a 11 |
21 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organi- satorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule2 - |
a 12 + 145,08 |
Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule - |
a 13 |
22 | Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2 - |
a 12 + 145,08 |
Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - |
a 13 |
23 | Rektor - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3 - |
a 12 + 145,08 |
Rektor - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern - |
a 13 |
24 | Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern2 - |
a 12 + 145,08 |
Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern - |
a 13 |
25 | Förderschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - |
a 13 | Förderschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
a 13 |
26 | Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - |
a 13 | Konrektor -als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1 |
a 13 + 174,03 |
27 | Konrektor -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisa- torisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule - |
a 13 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule1 - |
a 13 + 174,03 |
28 | Konrektor -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 61 - |
a 13 + 174,03 |
29 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 81- |
a 13 + 174,03 |
30 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor -mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 101 - |
a 13 + 174,03 |
31 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind1 - |
a 13 + 174,03 |
32 | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I1 - |
a 13 + 174,03 |
33 | Konrektor an einer Realschule plus - mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch ver- bundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator - |
a 13 | Konrektor an einer Realschule plus - mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator1 - |
a 13 + 174,03 |
34 | Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - |
a 13 | Rektor -als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern1 - |
a 13 + 174,03 |
35 | Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1- |
a 13
+ 174,03 |
Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - |
a 14 |
36 | Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - |
a 14 | Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1 - |
a 14 + 174,03 |
37 | Rektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - |
a 14 | Rektor - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen1 - |
a 14 + 174,03 |
Anlage IX (zu § 6i) |
Gültig ab 1. Juli 2012
Überleitungsübersicht
Lfd. Nr. | Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A | Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage | Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A | Neue Besoldungsgruppe/Amtszulage |
1 | Erster Hauptwachtmeister5 | a 6 | Sekretär1 | a 6 |
2 | Erster Hauptwachtmeister5, 6 | a 6
+ 35,39 |
Sekretär1, 2 | a 6
+ 35,39 |
3 | Oberamtsmeister5 | a 6 | Sekretär1 | a 6 |
4 | Sekretär | a 6 | Sekretär | a 6 |
5 | Amtsinspektor | a 9 | Inspektor | a 9 |
6 | Amtsinspektor3 | a 9
+ 259,77 |
Inspektor1 | a 9
+ 259,77 |
7 | Betriebsinspektor | a 9 | Inspektor | a 9 |
8 | Betriebsinspektor3 | a 9
+ 259,77 |
Inspektor1 | a 9
+ 259,77 |
9 | Inspektor | a 9 | Inspektor | a 9 |
10 | Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 - |
a 11 | Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6 - |
a 11 |
11 | Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6- |
a 12 | Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 - |
a 12 |
12 | Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht1 - |
a 12 | Fachlehrer
- an allgemeinbildenden Schulen2 - |
a 12 |
13 | Oberamtsrat | a 13 | Rat | a 13 |
14 | Oberamtsrat11, 13 | a 13
+ 260,24 |
Rat5, 6 | a 13
+ 260,24 |
15 | Rat | a 13 | Rat | a 13 |
16 | Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung10 - |
a 13 | Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
a 13 |
Lfd. Nr.
|
Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A | Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage | Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A | Neue Besoldungsgruppe/Amtszulage |
17 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 111 - |
a 10 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach |
a 10 |
18 | Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11 - |
a 10 | Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
a 10 |
19 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 112- |
a 10 | Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 3 - |
a 10 |
20 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach |
a 11 | Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach Religion1, 2, 4 - |
a 11 |
21 | Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2 - |
a 11 | Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 4 - |
a 11 |
22 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2, 3 - |
a 11 | Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 3, 4 - |
a 11 |
23 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule2 - |
a 12
+ 148,73 |
Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule - |
a 13 |
24 | Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2 - |
a 12
+ 148,73 |
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - |
a 13 |
25 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3 - |
a 12
+ 148,73 |
Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern - |
a 13 |
26 | Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern2 - |
a 12
+ 148,73 |
Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern - |
a 13 |
27 | Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - |
a 13 | Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung3 - |
a 13 |
28 | Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - |
a 13 | Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1- |
a 13
+ 178,41 |
29 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule - |
a 13 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule1 - |
a 13
+ 178,41 |
30 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 61 - |
a 13
+ 178,41 |
31 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 81 - |
a 13
+ 178,41 |
32 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 101 - |
a 13
+ 178,41 |
33 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind - |
a 13 und a 13 (kw) | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind1 - |
a 13
+ 178,41 |
34 | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I - |
a 13 und. a 13 (kw) | Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I1 - |
a 13
+ 178,41 |
35 | Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern |
a 13 | Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern |
a 13
+ 178,41 |
36 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - |
a 13 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern1 - |
a 13
+ 178,41 |
37 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1 - |
a 13
+ 178,41 |
Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - |
a 14 |
38 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - |
a 14 | Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1 - |
a 14
+ 178,41 |
39 | Rektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen - |
a 14 | Rektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen1 - |
a 14
+ 178,41 |
Bekanntmachung
der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes
Aufgrund des Artikels 10 des Landesgesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459, BS 2032-1), wie er sich aus
ergibt, in der vom 18. März 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
*) Anmerkung: Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 gilt gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79) ab 18. März 2005.
(Stand: 21.02.2023)
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