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Regelwerk

LBesG - Landesbesoldungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 12. April 2005 *
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 120; 21.11.2006 S. 355; 12.06.2007 S. 77 07; 05.10.2007 S. 07a; 21.12.2007 S. 283 07b 07c; 05.03.2008 S. 68; 17.06.2008 S. 98 08; 22.12.2008 S. 340 08a; 07.04.2009 S. 142 09; 15.09.2009 S. 333; 09.07.2010 10; 28.09.2010 S. 272 10a; 04.11.2010 S. 319 10b; 09.03.2011 S. 70 11; 04.08.2011 S. 303 11a; 20.12.2011 S. 430 11b; 25.09.2012 S. 344 12)
Gl.-Nr.: 2032-1



Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 07b

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).

(2a) Soweit die Rechtsstellung von Beamten und Richern betroffen ist, sind Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und dieses Gesetzes sowei der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entspreched anzuwenden. Im Anwendungsbereicht des Satzes 1 sind Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, auf Lebenspartner und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt für Versorgungsempfänger nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a Besoldung und Laufbahnrecht 10b 11b

Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt entsprechend zugeordnet:

  1. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes; diese Einstufung gilt auch für die Beamten mit den Einstiegsämtern der Fachrichtung Bildung mit der Befähigung für das Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen,
  4. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

§ 2 Zuordnung der Ämter 07b 10a

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen (Anlage I).

(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Besoldungsgruppen richtet sich insbesondere nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich auch nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben, wenn Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrgenommen werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der in Satz 1 genannten Beamten den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen a und B zuzuordnen.

§ 2a Höhe der Besoldung 07b 10b 11b

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile.

Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes.

Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B.

Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843).

Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung ( EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

(2) Für die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VDI dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.

(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet bezüglich der Amtszulagen nach Fußnote 3 der Besoldungsgruppe a und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe a 9 der Landesbesoldungsordnung a 9 der Bundesbesoldungsordnung a keine Anwendung.

(4) § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezüglich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) finden keine Anwendung. Die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge bleibt nach den Voraussetzungen des Fuenften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(5) § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Sechsfachen das Zwölffache des Betrages der Stufe 1 tritt.

(6) Die § § 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 beziehungsweise des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbestehen.

§ 2b Anwendung des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes 11b

Abweichend von § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an die Versorgungsrücklage gemäß § 14a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2c Anwendung des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes 11b

(1) Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur elften Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits das Grundgehalt nach Stufe 12 bezogen haben.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium wird für seinen Geschäftsbereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.

(3) Solange Grundsätze nach Absatz 2 nicht erlassen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums.

§ 4 Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten.

§ 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen

(1) Der Betrag, der bei Einräumung einer Dienstwohnung gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge angerechnet wird, ist die Dienstwohnungsvergütung.

(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.

(3) Im Übrigen erlässt die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes

  1. für die Beamten und Richter des Landes
    das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und
  2. für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
    jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt.

(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(3) Für Polizeibeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

§ 6a Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit 07 08 09 10b 11b

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch die Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird in den Fällen des § 80e des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, des § 75a des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1) und des § 10 des Landesrichtergesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 80 f des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung und des § 75b des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1) ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. § 2 Abs. 3 und § 2 a ATZV sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), findet keine Anwendung.

§ 6b Besoldung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 07 09

Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrer. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt

§ 6c Obergrenzen für Beförderungsämter 07

Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ist ohne die dort angegebene Befristung weiter anzuwenden.

§ 6d Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen 07c

(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.

(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt.

(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

§ 6e Jahresprämie 07c

Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine nicht ruhegehaltfähige leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.

§ 6f Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 07c 11

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B ( Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -) für dem Polizeivollzugsdienst angehörige Beamte weggefallen ist, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2010, bei Angehörigen des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 2011, sowie für Empfänger von Dienstbezügen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950, die am 1. Januar 1999 einem Amt einer Besoldungsgruppe bis a 9 angehörten und bis zum 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt worden ist. Im Übrigen bleibt § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung unberührt.

§ 6g Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung 10b

Wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

§ 6h Mehrarbeitsvergütung 10b

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ( § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden.

§ 6i Überleitung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012 10b

Die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 30. Juni 2012 angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

§ 6j Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 10b

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.

(3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.

(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6a Abs. 1 gewährt wird.

§ 7 Zuständigkeitsregelungen 10b

(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B und Nummer 1a Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen entscheidet das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht hat.

§§ 8 bis 16 (aufgehoben) 09

Teil 2
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 10 Übergangsregelung

(1) Die Ämter der Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren und Prorektoren einer Hochschule sowie der Kanzler einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3, die Ämter der Kanzler einer Fachhochschule der Besoldungsgruppe W 2 zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten werden unter der Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden die Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.

§ 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen 07c 10 Übergangsregelung

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens

  1. für 2 v. H. der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,
  2. für 4 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts und
  3. für 2 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(6) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann im Einzelfall bei der Verleihung des Amtes des Präsidenten einer Universität auch Einkommen berücksichtigt werden, das neben der bisherigen Besoldung erzielt wurde.

(7) § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung

§ 20 (weggefallen) 10 Übergangsregelung

§ 21 Forschungs- und Lehrzulagen

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten.

§ 22 Verordnungsermächtigung 10 Übergangsregelung

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der § § 19 und 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Befugnis, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren, Prorektoren sowie Kanzler festzulegen. Hierzu kann jeder Hochschule ein bestimmtes, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen zugewiesen werden, in dessen Rahmen sich die Besoldungsausgaben der Hochschule zu halten haben. Das Professorenbesoldungsvolumen kann, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber, erhöht und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit vorübergehend überschritten werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sowie Planstellenzu- und -abgänge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Summe der Professorenbesoldungsvolumina gemäß Absatz 2 darf für das Jahr 2010 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie im Bereich der Fachhochschulen jeweils einen Betrag nicht übersteigen, der sich nach Maßgabe des gültigen Besoldungs durchschnitts und der Anzahl aller Planstellen für Professoren sowie für die Mitglieder der Leitungen der Hochschulen berechnet.

Teil 3 07c
Obergrenzen für Beförderungsämter im kommunalen Bereich

§ 23 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter 07c 10b

(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausweisen; hierbei dürfen die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.

(2) Ämter des höheren Dienstes sind zugelassen:

1. in Gemeinden und Verbandsgemeinden
a) ab 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern bis Besoldungsgruppe a 14,
- in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe a 15 -,
b) ab 30.001 bis zu 40.000 Einwohnern bis Besoldungsgruppe a 15,
c) ab 40.001 Einwohnern bis Besoldungsgruppe a 16,
2. in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz bis Besoldungsgruppe a 16.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden:

1. Stellen der Besoldungsgruppe a 15
a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen des höheren Dienstes,
b) in Landkreisen bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen,
c) im Bezirksverband eine Stelle, Pfalz
2. Stellen der Besoldungsgruppe a 16
a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen des höheren Dienstes,
b) in Landkreisen
aa) bis zu 150.000 Einwohnern eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Einwohnerzahl über 150.000 im Zuständigkeitsbereich,
bb) ab 150.001 Einwohnern bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle,
c) im Bezirksverband Pfalz eine Stelle.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.

(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe a 9 und in Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe a 13 der Landesbesoldungsordnung a können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe a 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe a 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.

Teil 4 07c
Besondere Bestimmungen für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 24 Besondere Bestimmungen für den Bereich der Sozialversicherung 07c

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 358, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414 b der Reichsversicherungsordnung, den § § 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 - 2557 -) in der jeweils geltenden Fassung für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
  2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften zu regeln.

(2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

.

Landesbesoldungsordnungen Anlage I 07b 07c 08a 09 10b 11 11b

Vorbemerkungen

  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
    1a Die in der Landesbesoldungsordnung a gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Diese Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnung 'Rat' darf nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
  2. Die ausgebrachten Amts- und Stellenzulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Amts- und Stellenzulagen sind Monatsbeträge.
  3. (1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.
    (2) Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.
  4. (1) Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Einwohnerzahl maßgebend, so ist diese nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen.
    (2) Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule, ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
    (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
  5. Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B.
  6. (1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen.
    (2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.
  7. Die Ämter des Leiters und des ständigen Vertreters des Leiters einer Integrierten Gesamtschule sowie des gemeinsamen Leiters einer Kooperativen Gesamtschule dürfen auch Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes übertragen werden, die eine Lehramtsbefähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der integrierten Gesamtschule oder der kooperativen Gesamtschule angeboten werden.

Landesbesoldungsordnung A 07c 08a 11b
-.-
Besoldungsgruppe a 1
-.-
Besoldungsgruppe a 2
-.-
Besoldungsgruppe a 3
-.-
Besoldungsgruppe a 4
-.-
Besoldungsgruppe a 5
-.-
Besoldungsgruppe a 6

Restaurator
Sekretär1
Sekretär1 2 + 35,04
Sekretär1
Sekretär

_________
1) Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe.

2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe a 7

Oberrestaurator

Besoldungsgruppe a 8

Hauptrestaurator

Besoldungsgruppe a 9

Inspektor
Inspektor1 + 257,20
Inspektor
Inspektor1 + 257,20
Inspektor
_________________

1) Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppe a 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden


Besoldungsgruppe a 10

Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

Lehrer für Fachpraxis

Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

___________________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

3) Als Eingangsamt

Besoldungsgruppe a 11

Fachlehrer

Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

Lehrer für Fachpraxis

Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

__________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben.

3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

4) Als erstes Beförderungsamt.

5) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

6) Als Eingangsamt.

7) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV

Besoldungsgruppe a 12

Fachlehrer

Lehrer

Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt

_____________

1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion

2) Als Eingangsamt.

3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

4) Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.

Besoldungsgruppe a 13

Akademischer Rat

Fachleiter

Förderschullehrer

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer

Konrektor


Konrektor an einer Realschule plus

Lehrer

Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt

Realschullehrer

Rektor


Zweiter Konrektor

Studienrat

Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation

_______________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV

2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

3) Als Eingangsamt.

4) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

5) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

6) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe a 14

Akademischer Oberrat

Fachleiter

Förderschulfachleiter

Förderschulkonrektor

Förderschulrektor

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer

Konrektor an einer Realschule plus

Oberstudienrat

Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation

Realschulfachleiter

Realschulkonrektor

Regierungsschulrat

Rektor

Rektor an einer Realschule plus

Zweiter Förderschulkonrektor

Zweiter Konrektor an einer Realschule plus

________________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe a 15

Akademischer Direktor

Direktor einer Integrierten Gesamtschule

Direktor

Direktor beim Landeskrankenhaus

Direktorstellvertreter an einer Integrierten Gesamtschule

Förderschulkonrektor

Förderschulrektor

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer

Realschulrektor

Regierungsschuldirektor

Rektor an einer Realschule plus

Studiendirektor

________________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV

Besoldungsgruppe a 16

Abteilungsdirektor

Direktor

Direktor

Direktor einer Integrierten Gesamtschule

Direktor der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Förderschulrektor

Oberstudiendirektor

Polizeipräsident

Anhang zur Landesbesoldungsordnung A 08a 11b
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe a 10 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen

Lehrer für Bürowirtschaft an berufsbildenden Schulen

_____________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

Besoldungsgruppe a 11 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen1, 2

Fachlehrer an Realschulen

_____________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe a 12 (kw)

Fachschullehrer1
Konrektor

Lehrer

Zweiter Konrektor

____________

1) In diese Besoldungsgruppe dürfen auch noch die in Besoldungsgruppe a 11 des Anhangs zur Besoldungsordnung a aufgeführten Fachschullehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachschullehrer verbracht haben.
2) Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in mindestens drei Fächern (Religion oder musisch/technische Fächer).
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV,
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Besoldungsgruppe a 13 (kw)

Hauptlehrer

Konrektor

Rektor

____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe a 14 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Bingen Realschulkonrektor

Realschulrektor

Regierungsschulrat

Rektor

Zweiter Realschulkonrektor

____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe a 15 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern Kanzler der Fachhochschule Mainz

Realschulrektor

Regierungsschuldirektor

Besoldungsgruppe a 16 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz

Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung

Landesbesoldungsordnung B 07 07a 07c 11 11b

Besoldungsgruppe B 1
-.-
Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz
Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz
Direktor des Rheinischen Landesmuseums Trier
Direktor einer Verwaltungsfachhochschule
Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Leitender Medizinaldirektor

Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Besoldungsgruppe B 3

Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau
Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt

Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur
Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen
Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen
Präsident des Statistischen Landesamtes
Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung
Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität
Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Präsident des Landesuntersuchungsamtes

Besoldungsgruppe B 5

Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information
Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung
Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität
Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Direktor beim Rechnungshof

Besoldungsgruppe B 6

Oberfinanzpräsident
Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs
Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Besoldungsgruppe B 8

Ministerialdirektor

Direktor beim Landtag

_____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe B 91

Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Verfassungsgerichtshofs
Präsident des Rechnungshofs
Staatssekretär

_____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär als Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei

Anhang zur Landesbesoldungsordnung B 11b
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe B 2 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Besoldungsgruppe B 3 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Präsident der Fachhochschule Bingen
Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern
Präsident der Fachhochschule Koblenz
Präsident der Fachhochschule Ludwigshafen
Präsident der Fachhochschule Mainz
Präsident der Fachhochschule Trier
Präsident der Fachhochschule Worms

Besoldungsgruppe B 4 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Besoldungsgruppe B 5 (kw)

Präsident der Universität Kaiserslautern

Besoldungsgruppe B 6 (kw)

Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Besoldungsgruppe B 7 (kw)
- getrichen -

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

.

Anlage II 09 10 11a 11b 12 12

Gültig ab 1. Juli 2012

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe


2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus 5-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 3 1.854,76 1.898,60 1.942,42 1.986,27 2.030,14 2.073,98 2.117,83 2.162,01 2.206,18 2.250,34
a 4 1.895,12 1.946,77 1.998,36 2.049,99 2.101,58 2.153,22 2.204,82 2.256,81 2.308,78 2.360,75
a 5 1.909,80 1.975,91 2.027,25 2.078,60 2.129,97 2.181,30 2.232,67 2.284,03 2.335,75 2.387,45
a 6 1.953,19 2.009,59 2.065,97 2.122,36 2.178,71 2.235,12 2.291,52 2.347,91 2.404,28 2.480,10
a 7 2.007,88 2.057,86 2.127,80 2.197,73 2.267,67 2.337,63 2.407,59 2.457,52 2.507,48 2.557,46
a 8 2.128,82 2.188,57 2.278,20 2.367,86 2.457,48 2.547,13 2.606,89 2.666,63 2.726,42 2.786,15
a 9 2.228,18 2.286,98 2.382,65 2.478,31 2.573,96 2.669,64 2.735,40 2.801,19 2.866,96 2.932,72
a 10 2.363,96 2.444,50 2.565,31 2.686,15 2.806,95 2.927,80 3.008,35 3.088,88 3.169,41 3.249,95
a 11 2.718,50 2.842,30 2.966,09 3.089,89 3.213,69 3.296,24 3.378,76 3.461,33 3.543,85 3.626,38
a 12 2.920,39 3.068,00 3.215,59 3.363,20 3.510,79 3.609,20 3.707,58 3.805,98 3.904,39 4.002,79
a 13 3.281,79 3.441,17 3.600,57 3.759,95 3.919,33 4.025,58 4.131,86 4.238,10 4.344,38 4.450,63
a 14 3.413,84 3.620,55 3.827,21 4.033,90 4.240,59 4.378,36 4.516,15 4.653,96 4.791,76 4.929,55
a 15 4.431,74 4.658,97 4.840,76 5.022,57 5.204,35 5.386,14 5.567,93
a 16 4.890,24 5.153,04 5.363,31 5.573,57 5.783,81 5.994,07 6.204,30

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Betrag
B 1 5.567,93
B 2 6.470,31
B 3 6.852,33
B 4 7.252,45
B 5 7.711,50
B 6 8.144,97
B 7 8.566,67
B 8 9.006,16
B 9 9.551,84
B 10 11.246,44

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe W 1 W 21 W 31
Betrag 3.978,21 4.606,63 5.496,94
1) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die strukturelle Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3.521,24 3.680,62 3.764,54 3.980,99 4.197,44 4.413,87 4.630,33 4.846,78 5.063,24 5.279,69 5.496,11 5.712,59
R 2 4.282,68 4.499,12 4.715,56 4.932,02 5.148,46 5.364,93 5.581,37 5.797,77 6.014,26 6.230,67
R 3 6.852,33
R 4 7.252,45
R 5 7.711,50
R 6 8.144,97
R 7 8.566,67
R 8 9.006,16
R 9 9.551,84

Gültig ab 1. Januar 2013

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus 5-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 3 1.873,31 1.917,59 1.961,84 2.006,13 2.050,44 2.094,72 2.139,01 2.183,63 2.228,24 2.272,84
a 4 1.914,07 1.966,24 2.018,34 2.070,49 2.122,60 2.174,75 2.226,87 2.279,38 2.331,87 2.384,36
a 5 1.928,90 1.995,67 2.047,52 2.099,39 2.151,27 2.203,11 2.255,00 2.306,87 2.359,11 2.411,32
a 6 1.972,72 2.029,69 2.086,63 2.143,58 2.200,50 2.257,47 2.314,44 2.371,39 2.428,32 2.504,90
a 7 2.027,96 2.078,44 2.149,08 2.219,71 2.290,35 2.361,01 2.431,67 2.482,10 2.532,55 2.583,03
a 8 2.150,11 2.210,46 2.300,98 2.391,54 2.482,05 2.572,60 2.632,96 2.693,30 2.753,68 2.814,01
a 9 2.250,46 2.309,85 2.406,48 2.503,09 2.599,70 2.696,34 2.762,75 2.829,20 2.895,63 2.962,05
a 10 2.387,60 2.468,95 2.590,96 2.713,01 2.835,02 2.957,08 3.038,43 3.119,77 3.201,10 3.282,45
a 11 2.745,69 2.870,72 2.995,75 3.120,79 3.245,83 3.329,20 3.412,55 3.495,94 3.579,29 3.662,64
a 12 2.949,59 3.098,68 3.247,75 3.396,83 3.545,90 3.645,29 3.744,66 3.844,04 3.943,43 4.042,82
a 13 3.314,61 3.475,58 3.636,58 3.797,55 3.958,52 4.065,84 4.173,18 4.280,48 4.387,82 4.495,14
a 14 3.447,98 3.656,76 3.865,48 4.074,24 4.283,00 4.422,14 4.561,31 4.700,50 4.839,68 4.978,85
a 15 4.476,06 4.705,56 4.889,17 5.072,80 5.256,39 5.440,00 5.623,61
a 16 4.939,14 5.204,57 5.416,94 5.629,31 5.841,65 6.054,01 6.266,34

Anmerkung der Redaktion: Anlage II, lfd. Nr. 2 hier nicht angegeben

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
Betrag 4.017,99 4.652,70 5.496,94


4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3.556,45 3.717,43 3.802,19 4.020,80 4.239,41 4.458,01 4.676,63 4.895,25 5.113,87 5.332,49 5.551,07 5.769,72
R 2 4.325,51 4.544,11 4.762,72 4.981,34 5.199,94 5.418,58 5.637,18 5.855,75 6.074,40 6.292,98
R 3 6.852,33
R 4 7.252,45
R 5 7.711,50
R 6 8.144,97
R 7 8.566,67
R 8 9.006,16
R 9 9.551,84


Gültig ab 1. Juli 2013

Anmerkung der Redaktion: Anlage II, lfd. Nr. 1 hier nicht angegeben

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Betrag
B 1 5.623,61
B 2 6.535,01
B 3 6.920,85
B 4 7.324,97
B 5 7.788,62
B 6 8.226,42
B 7 8.652,34
B 8 9.096,22
B 9 9.647,36
B 10 11.358,90

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
Betrag 4.017,99 4.652,70 5.551,91

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3.556,45 3.717,43 3.802,19 4.020,80 4.239,41 4.458,01 4.676,63 4.895,25 5.113,87 5.332,49 5.551,07 5.769,72
R 2 4.325,51 4.544,11 4.762,72 4.981,34 5.199,94 5.418,58 5.637,18 5.855,75 6.074,40 6.292,98
R 3 6.920,85
R 4 7.324,97
R 5 7.788,62
R 6 8.226,42
R 7 8.652,34
R 8 9.096,22
R 9 9.647,36


.

Anlage III 09 11a 11b 12

Gültig ab 1. Juli 2012

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
60,00 Euro
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
228,37 Euro *

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 168,37 Euro *
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 330,46 Euro *

*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 um je 5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe a 3 um je 26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe a 4 um je 21,30 Euro und
in der Besoldungsgruppe a 5 um je 15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 8: 100,57 Euro
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: 106,76 Euro


Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
60,60 Euro
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
230,65 Euro *

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 170,05 Euro *,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,76 Euro *.

*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 um je 5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe a 3 um je 26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe a 4 um je 21,30 Euro und
in der Besoldungsgruppe a 5 um je 15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 8: 101,58 Euro,
- in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12: 107,83 Euro.

.

Anlage IV 09 10 11a 11b 12 12

Gültig ab 1. Juli 2012

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnungen a und B Bundesbesoldungsordnungen a und B
§ 78 bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen a 3 1, 5 65,29
Nummer 6 2 35,39
Absatz 1 a 4 1, 4 65,29
Buchstabe b 383,48 2 35,39
Buchstabe c 306,78 a 5 3 35,39
Absatz 4 4, 6 65,29
Buchstabe b 191,75 a 9 3 259,77
Buchstabe c 153,39 a 13 12 260,24
Nummer 6 a 106,52 a 15 7 178,41
Nummer 8 Landesbesoldungsordnungen a und B
a 3 bis a 5 119,84 Besoldungsgruppen Fußnote
a 6 bis a 9 159,79 a 6 2 35,39
a 10 und höher 199,73 a 9 1 259,77
Nummer 9 a 10 2 53,26
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von a 11 3 53,26
einem Jahr 66,35 5, 7 148,73
zwei Jahren 132,69 a 12 3 178,41
Nummer 10 a 13 1, 4 178,41
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von 2 26,63
einem Jahr 66,35 5, 6 260,24
zwei Jahren 132,69 a 14 1 178,41
Nummer 12 99,51 2 267,59
Nummer 21 199,55 3 53,26
Nummer 25 39,95 a 15 1 178,41
Nummer 26 B 8 1 409,29
Die Zulage beträgt für Beamte des B 9 1 888,42
mittleren Dienstes 17,76 a 12 (kw) 3, 4 148,73
gehobenen Dienstes 39,95 a 13 (kw) 1 178,41
Nummer 27 a 14 (kw) 1 178,41
Absatz 1 Bundesbesoldungsordnung R
Buchstabe a Besoldungsgruppen Fußnote
Doppelbuchstabe aa 18,41 R 1 1, 2 197,26
Doppelbuchstabe bb 72,03 R 2 3 bis 8, 10 197,26
Buchstabe b 80,08 R 3 3 197,26
Buchstabe c 80,08
Absatz 2
Buchstabe a 53,66
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b 80,08
Buchstabe c 80,08
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1 270,84
Absatz 3
Nummer 2

wenn ein Amt ausgeübt wird

der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67


Gültig ab 1. Januar 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnungen a und B Bundesbesoldungsordnungen a und B
§ 78 bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen a 3 1, 5 65,94
2 35,74
Nummer 6 a 4 1, 4 65,94
Absatz 1 2 35,74
Buchstabe b 383,48 a 5 3 35,74
Buchstabe c 306,78 4, 6 65,94
Absatz 4 a 9 3 262,37
Buchstabe b 191,75 a 13 12 262,84
Buchstabe c 153,39 a 15 7 180,19
Nummer 6 a 106,52
Nummer 8 Landesbesoldungsordnungen a und B
a 3 bis a 5 119,84
a 6 bis a 9 159,79 Besoldungsgruppen Fußnote
a 10 und höher 199,73
Nummer 9 a 6 2 35,74
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von a 9 1 262,37
einem Jahr 66,35 a 10 2 53,26
zwei Jahren 132,69 a 11 3 53,26
Nummer 10 5, 7 150,22
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von a 12 3 180,19
einem Jahr 66,35 a 13 1, 4 180,19
zwei Jahren 132,69 2 26,63
Nummer 12 99,51 5, 6 262,84
Nummer 21 201,55 a 14 1 180,19
Nummer 25 39,95 2 270,27
Nummer 26 3 53,26
Die Zulage beträgt für Beamte des a 15 1 180,19
mittleren Dienstes 17,76
gehobenen Dienstes 39,95 B 8 1 409,29
Nummer 27 B 9 1 888,42
Absatz 1 a 12 (kw) 3, 4 150,22
Buchstabe a a 13 (kw) 1 180,19
Doppelbuchstabe aa 18,59 a 14 (kw) 1 180,19
Doppelbuchstabe bb 72,75
Buchstabe b 80,88
Buchstabe c 80,88 Bundesbesoldungsordnung R
Absatz 2 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb 54,20 R 1 1, 2 199,23
Buchstabe b 80,88 R 2 3 bis 8, 10 199,23
Buchstabe c 80,88 R 3 3 197,26
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
Absatz 3 270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67 .


Gültig ab 1. Juli 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnungen a und B Bundesbesoldungsordnungen a und B
§ 78 bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen a 3 1, 5 65,94
Nummer 6 2 35,74
Absatz 1 a 4 1, 4 65,94
Buchstabe b 383,48 2 35,74
Buchstabe c 306,78 a 5 3 35,74
Absatz 4 4, 6 65,94
Buchstabe b 191,75 a 9 3 262,37
Buchstabe c 153,39 a 13 12 262,84
Nummer 6 a 106,52 a 15 7 180,19
Nummer 8
a 3 bis a 5 119,84 Landesbesoldungsordnungen a und B
a 6 bis a 9 159,79
a 10 und höher 199,73 Besoldungsgruppen Fußnote
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von a 6 2 35,74
einem Jahr 66,35 a 9 1 262,37
zwei Jahren 132,69 a 10 2 53,26
Nummer 10 a 11 3 53,26
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von 5, 7 150,22
einem Jahr 66,35 a 12 3 180,19
zwei Jahren 132,69 a 13 1, 4 180,19
Nummer 12 99,51 2 26,63
Nummer 21 201,55 5, 6 262,84
Nummer 25 39,95 a 14 1 180,19
Nummer 26 2 270,27
Die Zulage beträgt für Beamte des 3 53,26
mittleren Dienstes 17,76 a 15 1 180,19
gehobenen Dienstes 39,95
Nummer 27 B 8 1 413,38
Absatz 1 B 9 1 897,30
Buchstabe a a 12 (kw) 3, 4 150,22
Doppelbuchstabe aa 18,59 a 13 (kw) 1 180,19
Doppelbuchstabe bb 72,75 a 14 (kw) 1 180,19
Buchstabe b 80,88
Buchstabe c 80,88
Absatz 2 Bundesbesoldungsordnung R
Buchstabe a Besoldungsgruppen Fußnote
Doppelbuchstabe bb 54,20 R 1 1, 2 199,23
Buchstabe b 80,88 R 2 3 bis 8, 10 199,23
Buchstabe c 80,88 R 3 3 199,23
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
Absatz 3 270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67


.

Gültig ab 1. Juli 2012 Anlage V 09 11a 11b 12

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 3 bis a 4 864,64
a 5 bis a 8 973,68
a 9 bis a 11 1.007,79
a 12 1.145,07
a 13 1.176,32
a 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1
1.210,62

Gültig ab 1. Januar 2013

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 3 bis a 4 873,29
a 5 bis a 8 983,42
a 9 bis a 11 1.017,87
a 12 1.156,52
a 13 1.188,08
a 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1
1.222,73


.

Anlage VI 09 11a 11b 12 12

Gültig ab 1. Juli 2012

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3.069,28 3.175,53 3.281,79 3.388,05 3.494,33 3.600,57 3.706,83 3.813,07 3.919,33 4.025,58 4.131,86 4.238,10 4.344,38 4.450,63
C 2 3.075,91 3.245,23 3.414,60 3.583,94 3.753,26 3.922,62 4.091,95 4.261,27 4.430,63 4.599,97 4.769,29 4.938,63 5.107,97 5.277,33 5.446,66
C 3 3.382,76 3.574,51 3.766,25 3.957,99 4.149,74 4.341,49 4.533,20 4.724,94 4.916,70 5.108,45 5.300,17 5.491,91 5.683,65 5.875,39 6.067,12
C 4 4.285,44 4.478,19 4.670,96 4.863,71 5.056,46 5.249,19 5.441,94 5.634,67 5.827,41 6.020,16 6.212,93 6.405,66 6.598,40 6.791,15 6.983,90

Bundesbesoldungsordnung C

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnung C Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b 80,08 Nummer 1 Sp. 2,
Nummer 4 Sp. 2
119,84
Nummer 3 Nummer 1 Sp. 3,
Nummer 4 Sp. 3
239,67
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * Nummer 2 Sp. 2,
Nummer 5 Sp. 2,
Nummer 7 und 8 Alt. 1
66,58
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) Nummer 2 Sp. 3,
Nummer 5 Sp. 3
159,79
C 1 a 13 Nummer 3 Sp. 2,
Nummer 6 Sp. 2,
Nummer 9 und 10
bis zu 66,58
C 2 A15 Nummer 3 Sp. 3,
Nummer 6 Sp. 3
bis zu 133,15
C 3 und C 4 B3 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 186,41
Nummer 5

wenn ein Amt ausgeübt wird

der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67
Besoldungsgruppe Fußnote
C 2 1 108,67
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


Gültig ab 1. Januar 2013

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3.099,97 3.207,29 3.314,61 3.421,93 3.529,27 3.636,58 3.743,90 3.851,20 3.958,52 4.065,84 4.173,18 4.280,48 4.387,82 4.495,14
C 2 3.106,67 3.277,68 3.448,75 3.619,78 3.790,79 3.961,85 4.132,87 4.303,88 4.474,94 4.645,97 4.816,98 4.988,02 5.159,05 5.330,10 5.501,13
C 3 3.416,59 3.610,26 3.803,91 3.997,57 4.191,24 4.384,90 4.578,53 4.772,19 4.965,87 5.159,53 5.353,17 5.546,83 5.740,49 5.934,14 6.127,79
C 4 4.285,44 4.478,19 4.670,96 4.863,71 5.056,46 5.249,19 5.441,94 5.634,67 5.827,41 6.020,16 6.212,93 6.405,66 6.598,40 6.791,15 6.983,90

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnung C Hochschulleitungs-
Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b 80,88 Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 119,84
Nummer 3 Nummer 1 Sp. 3. Nummer 4 Sp. 3 239,67
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2. Nummer 7 und 8 Alt. 1 66,58
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) Nummer 2 Sp. 3. Nummer 5 Sp. 3 159,79
C 1 a 13 Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2. Nummer 9 und 10 bis zu 66,58
C 2 a 15 Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 bis zu 133,15
C 3 und C 4 B 3 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 186,41
Nummer 5

wenn ein Amt ausgeübt wird

der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67
Besoldungsgruppe Fußnote
C 2 1 108,67
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


Gültig ab 1. Juli 2013

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3.099,97 3.207,29 3.314,61 3.421,93 3.529,27 3.636,58 3.743,90 3.851,20 3.958,52 4.065,84 4.173,18 4.280,48 4.387,82 4.495,14
C 2 3.106,67 3.277,68 3.448,75 3.619,78 3.790,79 3.961,85 4.132,87 4.303,88 4.474,94 4.645,97 4.816,98 4.988,02 5.159,05 5.330,10 5.501,13
C 3 3.416,59 3.610,26 3.803,91 3.997,57 4.191,24 4.384,90 4.578,53 4.772,19 4.965,87 5.159,53 5.353,17 5.546,83 5.740,49 5.934,14 6.127,79
C 4 4.328,29 4.522,97 4.717,67 4.912,35 5.107,02 5.301,68 5.496,36 5.691,02 5.885,68 6.080,36 6.275,06 6.469,72 6.664,38 6.859,06 7.053,74

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnung C Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b 80,88 Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 119,84
Nummer 3 Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp. 3 239,67
Die Zulage beträgt 12,5v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe * Nummer 2 Sp. 2. Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 66,58
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp. 3 159,79
C 1 a 13 Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 bis zu 66,58
C2 a 15 Nummer 3 Sp. 3. Nummer 6 Sp. 3 bis zu 133,15
C 3 und C 4 B 3 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 186,41
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67
Besoldungsgruppe Fußnote
C 2 1 108,67
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

.

Anlage VII 10 11a 12

Gültig ab 1. Juli 2012

Erschwerniszulagen

Maßgebende Bestimmung Betrag
(Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,92
§ 22 Abs. 2 EZulV 225,00


Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3

Erschwerniszulagen

Maßgebende Bestimmung Betrag
(Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZu1V 2,95
§ 22 Abs. 2 EZu1V 225,00


.

Anlage VIII 10 11a 11b 12
zu § 2a Abs. 2 halbsatz 2

Gültig ab 1. Januar 2012

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Grundgehaltsspanne
von
-
bis
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.844,05
2.089,43
2.368,23
2.685,00
3.044,93
3.453,89
3.918,55
4.446,48
5.046,38
5.727,96
6.502,40
7.382,33
8.382,13 9.518,12
1.844,04 2.089,42 2.368,22 2.684,99 3.044,92 3.453,88 3.918,54 4.446,47 5.046,37 5.727,95 6.502,39 7.382,32 8.382,12 9.518,11


Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3


Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Grundgehaltsspanne
von
-
bis
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.862,49 2.110,32 2.391,91 2.711,85 3.075,38 3.488,43 3.957,74 4.490,94 5.096,84 5.785,24 6.567,42 7.456,15 8.465,95 9.613,30
1.862,48 2.110,31 2.391,90 2.711,84 3.075,37 3.488,42 3.957,73 4.490,93 5.096,83 5.785,23 6.567,41 7.456,14 8.465,94 9.613,29

.

Anlage IX 10 11a Inkrafttreten
(zu § 6 i)

Gültig bis 30. Juni 2012

Überleitungsübersicht

Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
in derBundesbesoldungsordnung A
Bisherige Besoldungs gruppe Amtsu/lage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in derLandesbesoldungsordnung A Neue Besoldungs- gruppe/ Amtszulage
1 Erster Hauptwachtmeister5 a 6 Sekretär1 a 6
2 Erster Hauptwachtmeister5 6 a 6
+ 34,52
Sekretär1 2 a 6
+ 34,52
3 Oberamtsmeister5 a 6 Sekretär1 a 6
4 Sekretär a 6 Sekretär a 6
5 Amtsinspektor a 9 Inspektor a 9
6 Amtsinspektor3 a 9
+ 253,40
Inspektor1 a 9
+ 253,40
7 Inspektor a 9 Inspektor a 9
8 Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 -
a 11 Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6-
a 11
9 Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6 -
a 12 Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4
a 12
10 Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht1 -
a 12 Lehrer
- an allgem.einbildenden Schulen2 -
a 12
11 Oberamtsrat a 13 Rat a 13
12 Oberamtsrat11 13 a 13
+ 253,85
Rat5 6 a 13

+ 253,85

13 Rat a 13 Rat a 13
14 Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Be- fähigung entsprechenden Verwen- dung10 -
a 13 Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 -
a 13
15 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 111 -
a 10 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion 1" - A10
16 Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11 -
a 10 Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 -
A10
17 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehr amt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 112
a 10 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 3 -
A10
18 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion1 2- a 11 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach Religion1 2 4 - A11
19 Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Be- fähigung entsprechenden Verwendung2 -
a 11 Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 4 -
A12
20 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2 3 -
a 11 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 3 4 -
a 11
21 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organi- satorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule2 -
a 12
+ 145,08
Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -
a 13
22 Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2 -
a 12
+ 145,08
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
a 13
23 Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3 -
a 12
+ 145,08
Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -
a 13
24 Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern2 -
a 12
+ 145,08
Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -
a 13
25 Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
a 13 Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung3 -
a 13
26 Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
a 13 Konrektor
-als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1
a 13
+ 174,03
27 Konrektor
-mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisa- torisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule -
a 13 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule1 -
a 13
+ 174,03
28 Konrektor
-mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 -
a 13 und a 13 (kw) Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische
Koordinator für die Klassenstufen 5 und 61 -
a 13
+ 174,03
29 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 -
a 13 und a 13 (kw) Konrektor
-mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische
Koordinator für die Klassenstufen 7 und 81-
a 13
+ 174,03
30 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 -
a 13 und a 13 (kw) Konrektor
-mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 101 -
a 13
+ 174,03
31 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind -
a 13 und a 13 (kw) Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind1 -
a 13
+ 174,03
32 Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -
a 13 und a 13 (kw) Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I1 -
a 13
+ 174,03
33 Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch ver- bundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -
a 13 Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator1 -
a 13
+ 174,03
34 Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
a 13 Rektor
-als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern1 -
a 13
+ 174,03
35 Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1-
a 13

+ 174,03

Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
a 14
36 Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
a 14 Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1 -
a 14
+ 174,03
37 Rektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -
a 14 Rektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen1 -
a 14
+ 174,03

.

Anlage IX
(zu § 6i)

Gültig ab 1. Juli 2012

Überleitungsübersicht

Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/Amtszulage
1 Erster Hauptwachtmeister5 a 6 Sekretär1 a 6
2 Erster Hauptwachtmeister5, 6 a 6

+ 35,39

Sekretär1, 2 a 6

+ 35,39

3 Oberamtsmeister5 a 6 Sekretär1 a 6
4 Sekretär a 6 Sekretär a 6
5 Amtsinspektor a 9 Inspektor a 9
6 Amtsinspektor3 a 9

+ 259,77

Inspektor1 a 9

+ 259,77

7 Betriebsinspektor a 9 Inspektor a 9
8 Betriebsinspektor3 a 9

+ 259,77

Inspektor1 a 9

+ 259,77

9 Inspektor a 9 Inspektor a 9
10 Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 -

a 11 Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6 -

a 11
11 Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6-

a 12 Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird4 -

a 12
12 Lehrer

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht1 -

a 12 Fachlehrer

- an allgemeinbildenden Schulen2 -

a 12
13 Oberamtsrat a 13 Rat a 13
14 Oberamtsrat11, 13 a 13

+ 260,24

Rat5, 6 a 13

+ 260,24

15 Rat a 13 Rat a 13
16 Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung10 -

a 13 Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 -

a 13
Lfd. Nr.


Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/Amtszulage
17 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 111 -

a 10 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach
Religion1, 3 -

a 10
18 Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11 -

a 10 Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung3 -

a 10
19 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 112-

a 10 Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 3 -

a 10
20 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach
Religion1, 2 -

a 11 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach Religion1, 2, 4 -

a 11
21 Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2 -

a 11 Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 4 -

a 11
22 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung2, 3 -

a 11 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2, 3, 4 -

a 11
23 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule2 -

a 12

+ 148,73

Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -

a 13
24 Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern2 -

a 12

+ 148,73

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

a 13
25 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3 -

a 12

+ 148,73

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -

a 13
26 Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern2 -

a 12

+ 148,73

Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -

a 13
27 Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

a 13 Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung3 -

a 13
28 Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

a 13 Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1-

a 13

+ 178,41

29 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule -

a 13 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule1 -

a 13

+ 178,41

30 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 -

a 13 und a 13 (kw) Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 61 -

a 13

+ 178,41

31 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 -

a 13 und a 13 (kw) Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 81 -

a 13

+ 178,41

32 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 -

a 13 und a 13 (kw) Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 101 -

a 13

+ 178,41

33 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind -

a 13 und a 13 (kw) Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind1 -

a 13

+ 178,41

34 Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -

a 13 und. a 13 (kw) Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I1 -

a 13

+ 178,41

35 Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -

a 13 Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator1 -

a 13

+ 178,41

36 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

a 13 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern1 -

a 13

+ 178,41

37 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1 -

a 13

+ 178,41

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

a 14
38 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

a 14 Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern1 -

a 14

+ 178,41

39 Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen -

a 14 Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen1 -

a 14

+ 178,41



Bekanntmachung
der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes



Aufgrund des Artikels 10 des Landesgesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459, BS 2032-1), wie er sich aus

  1. Artikel 2 des Zweiten Landesbesoldungs-Anpassungsgesetzes vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459),
  2. dem Achten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 761),
  3. Artikel 1 des Neunten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 24. Juni 1981 (GVBl. S. 140),
  4. Artikel 3 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65),
  5. dem Zehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. April 1984 (GVBl. S. 76),
  6. Artikel 4 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes, des Personalvertretungsgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (GVBl. S. 245),
  7. § 13 des Landeshaushaltsgesetzes 1986/1987 vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 278),
  8. Artikel 2 des Landesgesetzes zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286),
  9. dem Elften Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 20. Oktober 1987 (GVBl. S. 345),
  10. dem Zwoelften Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1988 (GVBl. S. 139),
  11. Artikel 3 des Landesgesetzes über die Universität Koblenz-Landau vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115),
  12. dem Dreizehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 116),
  13. Artikel 3 des Landesgesetzes zur Änderung der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 326),
  14. Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. April 1991 (GVBl. S. 121),
  15. dem Vierzehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 31. März 1992 (GVB._ S. 98),
  16. dem Fünfzehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom_ 15. November 1994 (GVBl. S. 415),
  17. Artikel 3 des Landesgesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85),
  18. Artikel 6 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 406),
  19. Artikel 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 465),
  20. Artikel 5 des Landesgesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Errichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485),
  21. Artikel 2 des Neunten Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 10. Januar 1996 (GVBL S. 15), § 111 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71),
  22. dem Sechzehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 153),
  23. dem Siebzehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465),
  24. Artikel 5 des Landeshaushaltsgesetzes 199; und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. Februar 1997 (GVBl. S. 39),
  25. Artikel 4 des Landesgesetzes zur Umwandlung des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Juli 1997 (GVBl. S. 169),
  26. Artikel 50 des Landesgesetzes zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325),
  27. Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 47.0),
  28. § 21 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572),
  29. Artikel 14 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29),..
  30. dem Achtzehnten Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVBl. S. 142),
  31. Artikel 2 des Landesgesetzes zur Neuorganisation der Straßen- und Verkehrsverwaltung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303),
  32. Artikel 2 des Landeshaushaltsgesetzes 2002/2003 und Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. April 2002 (GVBl. S. 145),
  33. Artikel 2 des Landesgesetzes über die Umwandlung des Daten- und Informationszentrums Rheinland-Pfalz in den Landesbetrieb Daten und Information vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 496),
  34. Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Oktober 2003 (GVBl. S. 300),
  35. Artikel 1 und 9 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343),
  36. § 108 des Schulgesetzes vom 30. März2004 (GVBl. S. 239),
  37. Artikel 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275),
  38. Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 19. Januar 2005 (MinBl. S. 84),
  39. Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79),

ergibt, in der vom 18. März 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

*) Anmerkung: Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 gilt gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79) ab 18. März 2005.

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