Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zwanzigstes Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 22.03.2011 S. 70)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. § 6f wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "in den Ruhestand treten oder versetzt werden" werden die Worte "sowie für Empfänger von Dienstbezügen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950, die am 1. Januar 1999 einem Amt einer Besoldungsgruppe bis a 9 angehörten und bis zum 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten oder versetzt werden" eingefügt.

2. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

a) Bei der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat - als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -" gestrichen.

b) Bei der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat - als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -" gestrichen.

c) Bei der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz" die Amtsbezeichnung "Direktor beim Rechnungshof - als Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof -" eingefügt.

Artikel 2
Überleitung

Die am Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes im Amt befindlichen Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof mit der Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat" werden vom Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes an mit der Amtsbezeichnung "Direktor beim Rechnungshof" in die Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion