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Änderungstext
Landesgesetz
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2007 S. 77)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2007 (GVBl. S. 59), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. § 55 erhält folgende Fassung:
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§ 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
(1) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (2) Auf Antrag des Beamten kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
" § 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 auf andere Behörden übertragen." |
§ 80b Altersteilzeit(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.
(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab in Vollzeitbeschäftigung erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(4) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aufgrund des § 87a Abs. 3 oder des § 19 a Abs. 3 der Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
(5) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen.
(6) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
wird gestrichen.
3. Nach § 80d werden die §§ 80e und 80f eingefügt.
4. § 185 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit ( §§ 18 bis 31) sowie über die Erprobungszeit bei Beförderungen ( § 12 Satz 3). § 183 Abs. 1 bleibt unberührt. | "Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit ( §§ 18 bis 31), über die Erprobungszeit bei Beförderungen ( § 12 Satz 3) und über die Altersteilzeit ( §§ 80 e und 80 f)." |
5. § 244 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Der Absatz 2 wird angefügt.
6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(Stand: 16.06.2018)
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