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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2011- Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011

Vom 25. August 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 31.08.2011 S. 303)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Einmalzahlung im Jahr 2011

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Empfängerinnen und Empfänger von

Unterhaltsbeihilfen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung 120 EUR beträgt. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011 oder bei einem im April 2011 später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung und § 6 j Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes finden Anwendung; dabei gilt Satz 3 entsprechend.

(2) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen. und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Minestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(4) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 70), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,5 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und 8,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen a und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge. deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. April 2011 um 1,4 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fuenften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

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