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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juli 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 21.07.2010 S. 167)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und nach Maßgabe der §§ 10, 11 und §§ 117 bis 121 für Hochschulen in freier Trägerschaft sowie für die Führung von Hochschulgraden. "(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung."

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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 3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, "3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz,"

.c) In Absatz 3 Nr. 4 wird der Klammerzusatz "(Hochschule für Wirtschaft)" gestrichen.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Bezeichnung einer Hochschule mit deren Zustimmung durch Rechtsverordnung ändern. "(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Worte "und künstlerischen" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. "(4) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Ferner fördern sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4a) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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 (7) Die Johannes Gutenberg-Universität erfüllt mit ihren für Musik und Bildende Kunst zuständigen Fachbereichen nach näherer Maßgabe des § 100 die Aufgaben einer Kunsthochschule und Musikhochschule. "(7) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen."

f) In Absatz 9 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe ≫vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)" durch die Angabe "vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Forschungsvorhaben" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Forschungsschwerpunkten" die Worte "und die Einrichtung eines Forschungskollegs" eingefügt.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

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  § 5 Bewertung der Arbeit der Hochschulen

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