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Änderungstext
LBVAnpG 2009/2010
Landesgesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010
Vom 7. April 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 23.04.2009 S. 142)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung
§ 1 Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung
Durch die Integration des Grundbetrages der laufenden monatlichen Zahlung in die Besoldung erhöhen sich um 4,17 v. H.
§ 2 Grundbetrag der Einmal-Sonderzahlung
Um 16,67 EUR werden erhöht die nach § 1 erhöhten Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 der Besoldungsordnung A.
§ 3 Sonderbeträge für Kinder
Um jeweils 5,46 EUR wird erhöht der nach § 1 erhöhte Familienzuschlag der Stufe 2 und höher. Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
§ 4 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Erhöhungen nach den §§ 1 bis 3 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14 a Abs. 2 a BBesG und § 69 e Abs. 3 BeamtVG, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, sowie von Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
(2) Die Erhöhungen nach den §§ 1 und 3 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Das Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "zuzüglich der laufenden monatlichen Zahlung gemäß der §§ 9 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes" gestrichen.
Artikel 3
Einmalzahlung im Jahr 2009
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge haben und deren Dienstverhältnis bereits am 2. Januar 2009 bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung findet Anwendung; maßgebend für die Kürzung sind die am 1. Februar 2009 geltenden Verhältnisse.
(2) Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(3) Die Einmalzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(4) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvo rschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.
(Stand: 16.06.2018)
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