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LBG - Landesbeamtengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 04.12.2010 S. 319; 20.12.2012 S. 437 11; 18.06.2013 S. 157 13; 08.10.2013 S. 359 13a; 08.07.2014 S. 107; 15.06.2015 S. 90 15; 18.08.2015 S. 201 15a; 22.12.2015 S.529 15; 16.02.2016 S. 37 16; 30.06.2017 S. 137 17; 22.09.2017 S. 237 17a; 07.02.2018 S. 9 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 23.09.2020 S. 516 20; 18.11.2020 S. 613 20a i.K.; 17.12.2021 S. 728 20b; 30.09.2021 S. 549 21; 22.12.2021 S. 637 21a, 22.12.2022 S. 483 22; 24.05.2023 S. 133 23; 20.12.2023 S. 413 23a, 23a1 i.K.; 26.02.2024 S. 47 24; 19.06.2024 S. 254 24a)
Gl.-Nr.: 2030-1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(zu § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.
§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Teil 2
Beamtenverhältnis
§ 5 Hoheitsrechtliche Tätigkeit
(zu § 3 BeamtStG)
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.
§ 6 Vorbereitungsdienst
(zu § 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes ( LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner § § 51
(Stand: 03.07.2024)
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