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Landesgesetz zur Änderung der polizeilichen Strukturen und
zur Optimierung der Organisation in der Polizei
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. September 2017
(GVBl. Nr. 14 vom 29.09.2017 S. 237)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 123), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 76 und 77 erhalten folgende Fassung:
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§ 76 Gliederung der Polizei
(1) Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen. (2) Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und das Wasserschutzpolizeiamt. (3) Polizeieinrichtungen sind die Bereitschaftspolizei, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, die Landespolizeischule und die Zentralstelle für Polizeitechnik. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Polizeibehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. |
" § 76 Gliederung der Polizei
Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden; dies sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. |
§ 77 Polizeipräsidien
(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit durch dieses Gesetz keine abweichende Regelung getroffen ist. (2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien durch Rechtsverordnung. |
§ 77 Polizeipräsidien
(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind. (2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind. (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern. (4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,
kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären. (5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:
(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung." |
§ 78 Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien(1) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden.
(Stand: 26.04.2021)
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