Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

POG - Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. November 1993
(GVBl. 1993 S. 595;...; 02.03.2004 S. 202; 25.07.2005 S. 320 05; 28.09.2010 S. 280 10; 20.10.2010 S. 319 10a; 15.02.2011 S. 26 11; 20.12.2011 S. 427 11a; 20.12.2013 S. 537 13; 19.12.2014 S. 332; 30.06.2017 S. 123 17; 22.09.2017 S. 237 17a; 11.02.2020 S. 43 20; 23.09.2020 S. 516 20a; 26.11.2024 S. 381 24)
Gl.-Nr.: 2012-1



Erster Teil
Allgemeines

Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei 11 20a

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe ( §§ 111 bis 113).

(5) Die Polizei ist zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr; das fachlich zuständige Ministerium kann diese Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden übertragen.

(6) Die Polizei ist für Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen zuständig.

(7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist.

(8) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern.

(9) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten.

§ 1a Geltungsbereich des Gesetzes 20a

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt.

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 5 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

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