![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines |
![]() |
Lverf SchG - Landesverfassungsschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 43; 26.11.2024 S. 381 24)
Archiv: 1998
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Auftrag
§ 1 Auftrag
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Verfassungsschutzbehörde
(1) Verfassungsschutzbehörde ist eine Abteilung in dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(2) Verfassungsschutz und Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe dieses Gesetzes in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Verhaltensweisen oder Betätigungen von Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) können Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sein.
(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Diese sind die Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen und solche Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören.
Teil 2
Aufgaben
(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet nach Maßgabe der folgenden Absätze:
Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.
(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Verfassungsschutzgüter ( § 1) erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung
(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind
(Stand: 19.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓