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Regelwerk, Allgemeines

Lverf SchG - Landesverfassungsschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 43; 26.11.2024 S. 381 24)



Archiv: 1998

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Auftrag

§ 1 Auftrag

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 Verfassungsschutzbehörde

(1) Verfassungsschutzbehörde ist eine Abteilung in dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(2) Verfassungsschutz und Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe dieses Gesetzes in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.

§ 4 Begriffsbestimmungen 24

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, ein Land oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in diesem Gesetz genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Verhaltensweisen oder Betätigungen von Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) können Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sein.

(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Diese sind die Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.

(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen und solche Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören.

Teil 2
Aufgaben

§ 5 Beobachtungsaufgaben 24

(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet nach Maßgabe der folgenden Absätze:

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.

(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Verfassungsschutzgüter ( § 1) erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung

  1. gewaltorientiert oder verdeckt vorgehen oder dies beabsichtigen,
  2. volksverhetzend tätig werden, insbesondere indem sie zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern,
  3. Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind,
  4. gesellschaftlichen Einfluss besitzen, insbesondere durch Vertretung in Ämtern und Mandaten, die Organisationstruktur, Anzahl und Rolle der Beteiligten, Mobilisierungs- und Aktionsfähigkeit, Finanzkraft sowie Art, Inhalt und Reichweite der Kommunikation.

(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind

  1. Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
  2. Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die

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