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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 04.12.2024 S. 381)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43, BS 12-2), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gegen Schutzgüter dieses Gesetzes unter Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. "Bestrebungen im Sinne des § 5 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen und solche Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Beobachtungsaufgaben

Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und
  4. Bestrebungen und Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,

soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.

" § 5 Beobachtungsaufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet nach Maßgabe der folgenden Absätze:

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.

(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Verfassungsschutzgüter (§ 1) erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung

  1. gewaltorientiert oder verdeckt vorgehen oder dies beabsichtigen,
  2. volksverhetzend tätig werden, insbesondere indem sie zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern,
  3. Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind,
  4. gesellschaftlichen Einfluss besitzen, insbesondere durch Vertretung in Ämtern und Mandaten, die Organisationstruktur, Anzahl und Rolle der Beteiligten, Mobilisierungs- und Aktionsfähigkeit, Finanzkraft sowie Art, Inhalt und Reichweite der Kommunikation.

(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind

  1. Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
  2. Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die

zur Zielverfolgung Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder zu begehen beabsichtigen. Solange und soweit festgestellt ist, dass Bestrebungen und Tätigkeiten gesteigert beobachtungsbedürftig sind, gelten sie auch als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des Absatzes 2.

(4) Voraussetzung für die Beobachtung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Tatbestände nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" ein Strichpunkt und das Wort "Prävention" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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