umwelt-online: PPOG - Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RP (3)
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§ 43 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle 10 11 17 20a 20a 20a 25
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung), Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden. Ist die Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den §§ 9a, 10, 18 und 19 gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 44 Rasterfahndung 11 17 20a 20a 20a
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt der betreffenden Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten, soweit sie nicht für eine nach § 51 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen und die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 45 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 10 11 17 20a 20a 25
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 48 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 47 Abs. 5 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(3) Die Datenerhebung nach den §§ 34,
(Stand: 12.03.2025)
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