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Änderungstext
Zehntes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 15)
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Worte "Gewalt in engen sozialen Beziehungen" durch die Worte "häuslicher Gewalt" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verhaltensweisen (Kriminalprävention)" durch die Worte "oder bußgeldbewehrter Verhaltensweisen (Prävention)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kriminalpräventive Gremien" durch die Worte "kommunale Präventionsgremien" ersetzt.
2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend."
3. Folgender § 9b wird eingefügt:
" § 9b Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. Die dabei erhobenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung notwendig ist."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Leib, Leben oder Freiheit" durch die Worte "Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "der Gewalt in engen sozialen Beziehungen" durch die Worte "häuslicher Gewalt" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Satz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Kalendertages nach dem Ende der nach Satz 2 bestimmten Dauer."
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten, soweit
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe verbieten. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontakt der betroffenen Person mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe der Vorbereitung oder Planung einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat dient. Anordnungen nach Satz 1 oder Satz 2 sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung jeweils um nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen."
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Maßnahmen nach Absatz 5 bedürfen der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen.
(7) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragen Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."
5. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 19.03.2025)
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