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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sowie beamtenrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. September 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 06.10.2020 S. 516)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch § 42 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§§ 96 bis 98)" durch den Klammerzusatz " (§§ 111 bis 113)" ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Worte "zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung" durch die Worte "zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender neue § 1a eingefügt:
" § 1a Geltungsbereich des Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt."
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 9a bis 42" durch die Verweisung " §§ 9a bis 68" ersetzt.
4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Soweit sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung § 27 Abs. 2 zu beachten. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind § 19 des Landesdatenschutzgesetzes und Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten."
5. In § 11a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."
6. In § 12 Abs. 5 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2555)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Verwertung, Vernichtung | " § 24 Verwertung, Vernichtung, Einziehung". |
b) In Absatz 4 Satz 1 Einleitung werden die Worte "oder vernichtet" durch die Worte ", vernichtet oder eingezogen" ersetzt.
Gültig ab 06.04.2021 siehe =>
9. Nach § 25 wird folgender neue § 26 eingefügt:
" § 26 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel
(1) Der Veranstalter hat die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel, soweit sie nicht dem Versammlungsgesetz oder ausschließlich der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt und an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmer mindestens drei Monate oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Großveranstaltung, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich mehr als 15.000 Personen zeitgleich oder 30.000 Personen täglich teilnehmen. Zuständige Behörde für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen ist die Kreisordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Absatz 1 unverzüglich an die Kreisordnungsbehörde weiter, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen einer Großveranstaltung nach Satz 1 erfüllt.
(3) Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zuständigkeit im Benehmen mit der Kreisordnungsbehörde auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Soweit die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen wird, gelten Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(Stand: 26.04.2021)
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