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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.12.2011 S. 427)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296, BS 2010-10) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, ist hinzuweisen."

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Jede Person kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(3) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie § 25, § 28 und § 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 70), BS 204-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 4, § 18 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, § 18 a Abs. 1, § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 3, in § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8, in § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Überschriften des Vierten Abschnitts und der §§ 24, 25 und 29 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Datenschutzkommission".

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "nach diesem Gesetz" eingefügt.

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 1 und 2 geändert.

Artikel 3
Änderung der Datenschutzordnung des Landtags

Die Datenschutzordnung des Landtags vom 31. Oktober 1995 (GVBl. S. 467), geändert durch Datenschutzordnung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 S. 1), BS 1101-7, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und in § 12 Abs. 5 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Das Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 477, BS 12-1) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu § 6 sowie in § 6 Abs. 1 und 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 72), BS 12-2, wird wie folgt geändert:

In § 10 c Abs. 1 Satz 5, in § 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 und in § 19 Satz 1 werden nach den Worten "für den Datenschutz" die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 12-3, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 4 Satz 2 und 4 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

In § 27 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 38 Abs. 3 Satz 4, § 40 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, § 41 a Abs. 4 Satz 3 sowie § 100 Abs. 3 Satz 3

werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Meldegesetzes

Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 210-20, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 6 Satz 2 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 werden nach den Worten "für den Datenschutz" jeweils die Worte "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

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