Regelwerk

LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. März 2000
(GVBl 2000, S. 70; 08.05.2002 S. 177; 16.12.2002 S. 477; 21.07.2003 S. 155; 20.12.2011 S. 427 11; 22.12.2015 S.461 15; 11.02.2020 S. 43 20)
Gl.-Nr.: 12-3



Teil 1
Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Maßnahme darf insbesondere nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann,
  2. Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
  3. in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder der jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll oder
  5. eine Tätigkeit ausübt, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzt.

Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sollen nur volljährige Personen betraut werden.

§ 3 Betroffene und einbezogene Personen

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Von der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt oder sie in eine Sicherheitsüberprüfung mit entsprechenden Maßnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Dies gilt nur, soweit die Unterlagen noch verfügbar sind. Über weitere Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die volljährige Ehefrau oder der volljährige Ehemann oder die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner), ist in die Sicherheitsüberprüfungen nach den § 11 und § 12 einzubeziehen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. die Mitglieder des Landtags, soweit nicht dessen Verfahrensregelungen etwas anderes bestimmen,
  2. die Mitglieder der Landesregierung,
  3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

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