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Regelwerk; Allgemeines

LDSG - Landesdatenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Juli 1994
(GVBl 1994 S. 293; 08.05.2002 S. 177; 13.02.2007 S. 41 07; 17.06.2008 S. 99 08; 20.10.2010 S. 319 10; 09.03.2011 S. 70 11; 20.12.2011 S. 427 11; 08.05.2018 S. 93aufgehoben)
Gl.-Nr.: 204-1



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Datenvermeidung und Datensparsamkeit

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

(2) Dieses Gesetz soll auch sicherstellen, daß die verfassungsmäßige Stellung des Landtags und der Landesregierung zueinander sowie die kommunale Selbstverwaltung und die Stellung ihrer Organe durch die automatisierte Datenverarbeitung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

  1. die Behörden,
  2. die Organe der Rechtspflege,
  3. die sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Landes,
  4. die kommunalen Gebietskörperschaften,
  5. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
  6. die Vereinigungen der in den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform

(öffentliche Stellen). Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts der in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen, soweit diesen die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen. Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erläßt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

(3) Auf öffentliche Stellen, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und deren Vereinigungen sind mit Ausnahme des § 27 der Vierte Abschnitt sowie § 31 anzuwenden. Im Übrigen gelten für diese Stellen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts entsprechend.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten abweichend von Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Kreditinstitute anzuwenden sind. Die Aufgaben nach § 38 BDSG werden bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahrgenommen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, die allgemein zugänglich sind, sowie für Daten der Betroffenen, die diese zur Veröffentlichung bestimmt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die allgemein zugänglichen Daten gesondert gespeichert und weiter verarbeitet werden.

(6) Werden personenbezogene Daten im Rahmen einer durch Rechtsvorschrift angeordneten statistischen Erhebung verarbeitet, sind nur § 9 und der Vierte Abschnitt mit Ausnahme des #167; 27 anzuwenden. Soweit einer Trennung der Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes noch nicht erfolgt ist oder personenbezogene Daten in Adreßdateien nach § 13 des Bundesstatistikgesetzes gespeichert sind, gilt außerdem § 18.

(7) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene).

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,

  1. Erheben das Beschaffen personenbezogener Daten,
  2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung,
  3. Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  4. Übermitteln das Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren personenbezogener Daten an Dritte, insbesondere in der Weise, daß
    1. a) die Daten an Dritte weitergegeben werden oder
    2. b) Dritte die zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten einsehen oder abrufen,
  5. Sperren das Kennzeichnen personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken,
  6. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

(3) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder sonstige Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

(4) Empfangende Stelle ist jede Person oder sonstige Stelle, die Daten erhält. Dritte sind Personen oder Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht die Betroffenen sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten.

(5) Automatisierte Verarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Soweit in Rechtsvorschriften des Landes der Begriff der Datei verwendet wird, ist dies eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren personenbezogen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen personenbezogen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

(6) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, daß Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(8) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

(10) Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag 11

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag einer verantwortlichen Stelle durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, bleibt die auftraggebende Stelle für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen. Sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die auftragnehmende Person oder Stelle keine Anwendung finden, ist die auftraggebende Stelle verpflichtet, sicherzustellen, daß die auftragnehmende Person oder Stelle die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterwirft.

(2) Die auftragnehmende Person oder Stelle ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
  5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
  6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
  7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
  8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
  9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
  10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.

Für ergänzende Weisungen gilt Satz 2 entsprechend. Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden öffentlichen Stellen des Landes erteilt werden; diese sind hiervon zu unterrichten. Die auftraggebende Stelle hat sich in geeigneter Weise vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der bei der auftragnehmenden Person oder Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

(3) Die auftragnehmende Person oder Stelle darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen der auftraggebenden Stelle verarbeiten. Ist sie der Ansicht, daß eine Weisung der auftraggebenden Stelle gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat sie diese unverzüglich darauf hinzuweisen.

(4) Ist die auftragnehmende Person oder Stelle eine öffentliche Stelle, gelten für sie neben Absatz 3 nur die §§ 8, 9 und 37 sowie die Bestimmungen über die Datenschutzkontrolle. An nicht öffentliche Stellen soll ein Auftrag nur vergeben werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen, insbesondere Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse, nicht entgegenstehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder sonstige Hilfstätigkeiten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag vorgenommen werden und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 5 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.

(2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht. Diese sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung, den möglichen Empfängerkreis sowie die verantwortliche Stelle aufzuklären. Dabei sind die Betroffenen unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.

(4) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten § 3 Abs. 9) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(5) Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wurde oder
  2. die Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und den Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 mitgeteilt wird; als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit der Betroffenen, ihren Standpunkt geltend zu machen; die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.

§ 6 Rechte der Betroffenen

(1) Die Betroffenen haben nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. Benachrichtigung und Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten ( § 18),
  2. Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis ( § 10 Abs. 4),
  3. Berichtigung, Sperrung und Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten ( § 19 Abs. 1 bis 3),
  4. Widerspruch gegen eine rechtmäßige Datenverarbeitung aufgrund besonderer persönlicher Gründe ( § 19 Abs. 4),
  5. Unterlassung und Beseitigung ( § 20),
  6. Schadensersatz ( § 21),
  7. Auskunft aus dem Datenschutzregister ( § 27 Abs. 4) und
  8. Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ( § 29 Abs. 1).

(2) Die Rechte der Betroffenen nach Absatz 1 können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Vereinbarungen über die Höhe des eingetretenen Schadens und seine Abwicklung bleiben unberührt.

(3) Sind die personenbezogenen Daten der Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen verarbeitungsberechtigt sind, und sind die Betroffenen nicht in der Lage, die verantwortliche Stelle festzustellen, so können sie sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen der Betroffenen an die zuständige verantwortliche Stelle weiterzuleiten. Die Betroffenen sind über die Weiterleitung zu unterrichten.

§ 7 Automatisiertes Übermittlungsverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ohne vorherige Prüfung des Einzelfalls durch die übermittelnde Stelle ermöglicht (automatisiertes Übermittlungsverfahren), ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen, des Schutzes besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse und der Aufgaben der beteiligten öffentlichen Stellen angemessen ist. Die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf im Einzelfall bleiben unberührt.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des automatisierten Übermittlungsverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. den Anlaß und den Zweck des Übermittlungsverfahrens,
  2. die Stellen, denen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht wird,
  3. die Art der zu übermittelnden Daten sowie
  4. die nach § 9 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden öffentlichen Stellen des Landes getroffen werden; diese sind hiervon zu unterrichten.

(3) Vor der Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu hören. Die Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens, an dem öffentliche Stellen des Landes beteiligt sind, bedarf der Zustimmung der für die übermittelnde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung im Einzelfall trägt die abrufende Stelle. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlaß besteht. Die übermittelnde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zumindest stichprobenweise überprüft werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle ein automatisiertes Verfahren eingerichtet wird, das den Abruf personenbezogener Daten für einen anderen Zweck ermöglicht als den, für den sie gespeichert worden sind. Die Einrichtung des Verfahrens bedarf der Zulassung durch die Leitung der öffentlichen Stelle.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten.

§ 8 Datengeheimnis

(1) Den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten.

§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die öffentlichen Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
  2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
  3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
  4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
  5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
  6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der auftraggebenden Stelle verarbeitet werden (Auftragskontrolle),
  7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige und unrechtmäßige Zerstörung sowie gegen Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (Zweckbindungskontrolle),
  9. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise zu dokumentieren, dass sie in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können (Dokumentationskontrolle), und
  10. zu gewährleisten, dass festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Verarbeitungskontrolle).

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in Absatz 2 genannten Anforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.

(4) Werden personenbezogene Daten in nicht-automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet, sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß Unbefugte bei der Aufbewahrung, der Verarbeitung, dem Transport oder der Vernichtung auf diese Daten zugreifen können.

(5) Soweit Verfahren automatisierter Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn

  1. besondere Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
  2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit der Betroffenen zu bewerten einschließlich ihrer Fähigkeiten, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Verarbeitung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Zuständig für die Vorabkontrolle ist der behördliche Datenschutzbeauftragte. Dieser wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(6) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind durch Dienstanweisung im Einzelnen festzulegen. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.

§ 10 Durchführung des Datenschutzes, Verzeichnisse

(1) Die öffentlichen Stellen haben in ihrem Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.

(2) Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, ein Verzeichnis der Verfahren zu führen, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis). Für jedes Verfahren sind in das Verfahrensverzeichnis einzutragen:

  1. der Name und die Anschrift der verantwortlichen Stelle,
  2. die Bezeichnung des Verfahrens einschließlich des eingesetzten Betriebssystems und der genutzten Programme,
  3. die Rechtsgrundlage und die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung,
  4. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
  5. die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen, denen die Daten mitgeteilt werden können,
  6. die Regelfristen für die Sperrung und Löschung der Daten,
  7. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag,
  8. die zugriffsberechtigten Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind, sowie
  9. die ergänzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, deren alleiniger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht. Eine Verpflichtung zur Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 2 besteht auch nicht für Verfahren, die aus verarbeitungstechnischen Gründen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten eingerichtet oder die zur Textverarbeitung oder für vergleichbare allgemeine Verwaltungszwecke eingesetzt werden. Für die Gerichte und den Rechnungshof besteht die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses nach Absatz 2 nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(4) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen, für Verfahren des Verfassungsschutzes sowie für Verfahren der Finanzverwaltung und des Rechnungshofes, soweit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach der Abgabenordnung oder der Landeshaushaltsordnung für Zwecke der Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten verarbeitet werden.

§ 11 Behördlicher Datenschutzbeauftragter 11

(1) Öffentliche Stellen, bei denen mindestens zehn Beschäftigte regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, haben schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser ist insoweit unmittelbar der Behördenleitung zu unterstellen. Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Zum behördlichen Datenschutzbeauftragten kann auch eine Person außerhalb der öffentlichen Stelle bestellt werden; mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde können auch Bedienstete anderer öffentlicher Stellen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, verpflichtet, soweit er durch diese nicht hiervon befreit ist.

(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere

  1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung und Anwendung von Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen,
  3. Vorabkontrollen nach § 9 Abs. 5 durchzuführen,
  4. das Verfahrensverzeichnis nach § 10 Abs. 2 zu führen und gemäß § 10 Abs. 4 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen, sowie
  5. Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung und Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu geben.

(4) Soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, haben die öffentlichen Stellen die Anforderungen des Absatzes 3 in anderer Weise sicherzustellen.

(5) Die öffentliche Stelle hat den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Betroffene können sich jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden.

(6) Für die Gerichte und den Rechnungshof gelten die Absätze 1 bis 5 nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

Zweiter Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12 Erhebung

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen durch Befragen zu erheben. Dabei sind die Betroffenen, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der verantwortlichen Stelle über

  1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
  2. die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung,
  3. die Kategorien von empfangenden Stellen, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen müssen, und
  4. das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten zu unterrichten.

Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind die Betroffenen über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(3) Personenbezogene Daten dürfen bei den Betroffenen ohne deren Mitwirkung erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
  2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine solche Erhebung erforderlich macht und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

(4) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ist nur zulässig, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. die Betroffenen eingewilligt haben,
  3. Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  5. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  6. offensichtlich ist, daß dies im Interesse der Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie in Kenntnis des Zwecks ihre Einwilligung verweigern würden,
  7. die Betroffenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
  8. die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
  9. die Daten allgemein zugänglich sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 bis 9 ist eine Erhebung bei Dritten nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

(5) Eine Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9) ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zulassen würden,
  2. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Betroffenen oder Dritter erforderlich ist, sofern die Betroffenen aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben,
  3. es sich um Daten handelt, die die Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht haben,
  4. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
  5. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann; im Rahmen des öffentlichen Interesses ist das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(6) Sollen personenbezogene Daten nach Absatz 4 oder Absatz 5 erhoben werden, dürfen die für die Erfüllung des Übermittlungsersuchens erforderlichen Angaben mitgeteilt werden.

(7) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer verantwortlichen Stelle erhoben werden.

(8) Werden personenbezogene Daten nach Absatz 4 oder Absatz 5 bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(9) § 13 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 13 Speicherung und Nutzung

(1) Das Speichern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies

  1. zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind; ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern oder Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 12 Abs. 4 eine Erhebung bei Dritten zulassen würden,
  2. es zur Bekämpfung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, oder
  3. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann; im Rahmen des öffentlichen Interesses ist das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(3) Das Speichern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 12 Abs. 5 oder eine Speicherung oder Nutzung nach Absatz 2 Nr. 2 zulassen würden. Das Speichern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9) zu den in § 12 Abs. 5 Nr. 4 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 12 Abs. 5 Nr. 4 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.

(4) Eine Speicherung oder Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der verantwortlichen Stelle dient. Dies gilt auch für die Speicherung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 gespeichert oder genutzt werden dürfen, weiter personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter entgegenstehen; die Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist.

(7) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die verantwortliche Stelle sie erhalten hat. Eine darüber hinausgehende Speicherung oder Nutzung der Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht oder zwingend voraussetzt.

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