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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Juni 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 157)



Artikel 1
LBesg - Landesbesoldungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
LBeamtVG - Landesbeamtenversorgungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 59), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 73 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung'≪ durch die Verweisung " § 75 LBeamtVG" ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Unbeschadet des Absatzes 7 findet für die am 1. Juli 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 18 Abs. 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung."

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "sowie das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 68" gestrichen.

2. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Waisen ( § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), "5. Waisen ( § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -),"

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Dauer und die Erteilung des Erholungsurlaubs sowie  "1. die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,"

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Abgeltung von Erholungsurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

4. Nach § 113 wird folgender neue § 113a eingefügt:

" § 113a Heilfürsorge

(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei (Heilfürsorgeberechtigte) wird Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt

  1. während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und
  2. bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die

  1. Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  2. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten und
  3. Leistungen in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

  1. bei Behandlungen, für die nach dem Sozialgesetzbuch ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, und
  2. bei Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings.

(4) Die Leistungen der Heilfürsorge sind grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung im notwendigen und angemessenen Umfang zu gewähren. Sie dürfen zusammen mit anderen aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolgenden Leistungen den erforderlichen Gesamtumfang nicht übersteigen; unberücksichtigt bleiben dabei Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldzahlungen.

(5) Bei einem Dienstunfall finden die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Unfallfürsorge Anwendung.

(6) Wenn eine sich auf die Behandlung beziehende Anordnung durch die Heilfürsorgeberechtigte oder den Heilfürsorgeberechtigten nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird, kann Heilfürsorge ganz oder teilweise versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn nach näherer Maßgabe der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen und die Beamtin oder der Beamte es unterlassen hat, sich als heilfürsorgeberechtigt auszuweisen oder die Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.

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