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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. Februar 2024
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2024 S. 47)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich

§ 1

Dieses Gesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305

S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), in Ausführung des § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes ( HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung für den kommunalen Bereich.

§ 2

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG einzurichten und zu betreiben. Für die Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 gilt § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

§ 3

(1) Die nach § 2 Verpflichteten können gemeinsame interne Meldestellen einrichten und betreiben, sofern diese von externen Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes getrennt und gegenüber diesen autonom sind.

(2) Die nach § 2 Verpflichteten können Dritte mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Dies entbindet nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

§ 4

Im Übrigen gelten für die internen Meldestellen nach diesem Gesetz die diesbezüglichen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstweges befreit."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 240384

ENDE

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