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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 254)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2024 (GVBl. S. 47), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(Gültig ab 30.06.2025 siehe =>)

" § 19a Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen, soweit durch Rechtsverordnung nach § 25 nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem unter Würdigung aller Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebildeten Gesamturteil ab.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder mit ihm in der Regel zu besprechen. Vor der Eröffnung ist der Beamtin oder dem Beamten ein Entwurf der Beurteilung in Textform zur Kenntnis zu bringen. Die dienstliche Beurteilung, deren Eröffnung und das Ergebnis ihrer Besprechung sind zu den Personalakten zu nehmen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 30.06.2025 siehe =>)

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8.die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen, "8. die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 19a), insbesondere über
  1. die Art der Beurteilung,
  2. die Zeitabstände zwischen den Regelbeurteilungen,
  3. die Zuständigkeit für die Beurteilung,
  4. den Inhalt der Beurteilung,
  5. das Beurteilungsverfahren,
  6. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  7. die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) und
  8. die Ausnahmen von der Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen und weitere Besonderheiten bei bestimmten Gruppen von Beamtinnen und Beamten,"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist. "(2) Der Behörde werden die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 mitgeteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden."

b) Absatz 3

(3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 59 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 59 Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.

" § 59 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Erscheinungsmerkmale
(zu § 34 BeamtStG)

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