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Landesgesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2013 S. 359)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz
Artikel 2 Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen
Artikel 3 Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des Heilberufsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Artikel 6 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Artikel 7 Änderung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Artikel 8 Änderung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Artikel 9 Änderung des Schulgesetzes
Artikel 10 Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge
Artikel 11 Änderung des Architektengesetzes
Artikel 12 Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Artikel 13 Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BQFGRP - Rheinland-Pfalz - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Artikel 2
Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehramtsqualifikation unter Berücksichtigung weiterer nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse und Lehramtsbefähigungen. Ausgenommen sind Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates sind, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann für eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die im Herkunftsland den Zugang zum Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers oder zu einer pädagogischen Ausbildung eröffnet, hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst die Gleichwertigkeit feststellen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Lehramtsausbildung und gegebenenfalls weiterer Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der für die Anerkennung von Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen in Rheinland-Pfalz als Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt geforderten Ausbildung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann für eine im Herkunftsland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein Lehramt feststellen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in Rheinland-Pfalz geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts.
(3) Wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung in Rheinland-Pfalz können fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und schulpraktischer Art sein. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit können Auflagen definiert sowie Bedingungen benannt werden, weitere Leistungen zu erbringen.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis der Berufserfahrung zu regeln.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zugang aufgrund des Unionsrechts | "Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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