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Regelwerk
Änderungstext

Zehntes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2018 S. 9)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte "Begriffsbestimmungen".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Rheinland-Pfalz" wird der Klammerzusatz "(BQFGRP)" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Bereich des Schuldienstes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass neben der in § 13b Abs. 6 Nr. 1 BQFGRP bestimmten Behörde auch die für die Einstellung in den Schuldienst zuständige Dienstbehörde für die Entgegennahme einer Warnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI zuständig ist."

3. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. während der Probezeit, "1. während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,"

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden die Worte "nach ärztlichem Gutachten" jeweils durch die Angabe "im Sinne des § 75 Abs. 6" ersetzt.

5. In § 26 Satz 1 werden die Worte "das allgemeine öffentliche Dienstrecht" durch die Worte "Grundsatzfragen der Beamtenausbildung" ersetzt.

6. In § 52 werden die Worte "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "VwVfG" ersetzt.

7. In § 62 Abs. 1 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. In § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "der Direktabrechnung" gestrichen.

9. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 EUR gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind und das dem Anspruch auf Schmerzensgeld zugrunde liegende Ereignis als Dienstunfall anerkannt ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen.

(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 15. Februar 2018 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 15. Februar 2018 gestellt werden."

10. In § 72 Abs. 3 wird die Angabe "und 71" durch die Angabe ", 71 und 71a" ersetzt.

11. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. in nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegen oder

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