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Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018
(LBVAnpG 2017/2018)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2017 S. 137)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2017
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2018
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Weitere Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über
die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. § 66 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Kinder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. ob in Fällen der Direktabrechnung stationärer Krankenhausleistungen die Prüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen auf Dritte übertragen werden kann; die zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen."
2. § 75a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich ( § 75c) beschäftigt sind," werden gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "55." durch die Angabe "56." ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist. | "(4) Der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, muss bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Aus dienstlichen Gründen kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist." |
c) In Absatz 6 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.
3. In § 75b Satz 1 werden die Worte "sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich ( § 75c) beschäftigt sind," gestrichen.
§ 75c Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen(1) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, festzulegen.
(2) Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Festlegung der Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.
wird gestrichen.
5. Dem § 95 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Sofern die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 auf Dritte übertragen wird, dürfen diesen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Prüfung erforderlich ist."
Angelegenheiten nach § 72 Abs. 2 nimmt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wahr.
wird gestrichen.
7. In § 127 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.
8. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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