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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. November 2020
(GVBl. Nr. 43 vom 23.11.2020 S. 613)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Verweisung " § 119 Abs. 2" durch die Verweisung " § 119 Abs. 4" ersetzt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Jede in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannte Person erhält Beihilfen auch für ihre wirtschaftlich nicht selbstständige Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ihren wirtschaftlich nicht selbstständigen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für Kinder; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Halbsatz 1 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen erhalten Beihilfen auch für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähig sind
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt geändert:
Nach den Worten "einer Empfängnisregelung," werden die Worte "einer künstlichen Befruchtung," eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender neue Buchstabe b eingefügt:
"b) von gesellschaftspolitischen oder familienrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht,".
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.
3. Dem § 83 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht angemessen wäre."
4. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Abätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 ist die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf ein Jahr zu befristen.
(3) Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Ausführungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Artikel 2
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||
(2) Werden unter Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 Vergütungen gewährt, so dürfen sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt folgende Höchstgrenzen (Bruttobeträge) nicht übersteigen:
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(Stand: 23.11.2020)
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